Rz. 76
Demgemäß ist zunächst aus dem Bruttoeinkommen das Nettoeinkommen (bei der hier behandelten Fallgruppe dasjenige des getöteten Alleinverdieners) zu ermitteln, das nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge für Unterhaltszwecke zur Verfügung stand und voraussichtlich weiter zur Verfügung gestanden hätte. Hierbei ist in ähnlicher Weise wie bei der Ermittlung des im Rahmen des Erwerbsschadens relevanten Einkommens (dazu oben § 14 B) vorzugehen. Zu den maßgeblichen Einkünften können gehören sämtliche Einkünfte aus selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit, bei abhängig Tätigen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile (z.B. Überstundenvergütung, Urlaubs-, Weihnachtsgeld) und Nebenverdienste, Renten, soweit diese grundsätzlich der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs dienen, z.B. auch die Verletztenrente und die Grundrente, Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld und -hilfe, Versorgungsbezüge), Vermögenserträgnisse, soweit sie zum Familienunterhalt verwendet wurden, und auch öffentlich-rechtliche Leistungen, wobei nicht ohne weiteres deren sozialpolitische Zweckbestimmung maßgebend ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.[147]
Rz. 77
Nicht zu berücksichtigen sind Aufwandsentschädigungen und Spesen (soweit nicht verschleiertes Einkommen),[148] Einkünfte aus verbotener Schwarzarbeit,[149] Wert der Eigenleistungen für einen Hausbau[150] und das Kindergeld.[151] Ausnahmsweise kann statt des Nettoeinkommens das Bruttoeinkommen (unter Abzug der Sozialabgaben) dann maßgeblich sein, wenn und solange das Finanzamt vom Arbeitseinkommen einbehaltene Steuerbeträge nach steuerrechtlichen Vorschriften zurückzuerstatten hatte und auch diese Beträge voll für den Familienunterhalt zur Verfügung standen.[152]
Rz. 78
Abzuziehen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Versicherungen (z.B. Lebens-, Krankenzusatz-, Unfallversicherung[153]), Gewerkschaftsbeiträge,[154] Rücklagen für die Alterssicherung,[155] Aufwendungen zur Vermögensbildung,[156] Werbungskosten (insbesondere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, diese können pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens bemessen werden)[157] und Sonstiges, wie etwa Zahlungsverpflichtungen an nichteheliche Kinder und geschiedene Ehegatten, welche das zur Verfügung stehende Einkommen mindern.[158]
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