Rz. 209

Die Vorschrift findet heute schon deshalb nur noch selten Anwendung, weil Eltern in der Regel schon im Hinblick auf die soziale Absicherung einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließen, wenn ihre Kinder im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Gelegentlich hat sie aber bis heute in der Landwirtschaft Bedeutung.[431] Eine Vermutung dafür, dass die Mitarbeit auf dem elterlichen Hof auf familienrechtlicher Basis geschehe, besteht allerdings heute nicht mehr.[432] Setzt ein Bauernsohn unter Verzicht auf eine andere Erwerbsmöglichkeit seine ganze Arbeitskraft auf dem Hof ein in der Erwartung, den Hof später zu übernehmen, kann nach dem Willen der Beteiligten die Dienstleistung familienrechtlicher Art sein.[433] Dies ist nicht der Fall, wenn der auf dem Hof lebende und als Erbe vorgesehene Bauernsohn anderweitig einer Ganztagsbeschäftigung nachgeht und nur in seiner Freizeit auf dem elterlichen Hof mitarbeitet.[434]

[432] BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, VersR 1991, 428.
[433] BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, VersR 1991, 428.
[434] BGHZ 137, 1.

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