Rz. 81
Zur Berechnung des Unterhaltsschadens kann nicht einfach der so ermittelte, der Familie als Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag quotenmäßig auf den Getöteten einerseits und die Hinterbliebenen andererseits aufgeteilt werden. Vielmehr müssen vorab die fixen Kosten des Haushalts berücksichtigt werden, die sich nicht anteilmäßig dadurch verringern, dass der Getötete nicht mehr zum Haushalt gehört. Fixe Kosten in diesem Sinne sind alle die Ausgaben, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitglieds als fester Aufwand des Haushalts weiterlaufen. Es kann sich dabei um Kosten handeln, die in ihrer Höhe durch die Zahl der Familienmitglieder überhaupt nicht beeinflusst werden, aber auch um solche, die zwar in gewissem Maß von der Zahl der Familienmitglieder abhängig sind, jedoch nicht entsprechend dem prozentualen Anteil des Getöteten am verfügbaren Familieneinkommen. Bei Letzteren ist es Aufgabe des Richters, nach § 287 ZPO zu beurteilen, ob und in welcher Weise (etwa durch pauschalen Abschlag oder durch Neuberechnung der fixen Kosten) einer tatsächlich eingetretenen spürbaren Ermäßigung der früher für die Haushaltsführung insgesamt angefallenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist.
Rz. 82
Zu den fixen Kosten, welche für die Fortführung der wirtschaftlichen Basis des Familienlebens aufgewendet werden müssen, gehören z.B. Miete und Mietnebenkosten einschließlich der Energiekosten, beim Wohnen im eigenen Haus dessen Kosten und Lasten einschließlich der Schuldzinsen, aber immer nur bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine angemessene Wohnung; da unterhaltsrechtlich nur eine angemessene Mietwohnung geschuldet ist (dazu unten Rdn 84). In diesem Rahmen können auch Ausgaben für die Wartung und Erneuerung der Heizung berücksichtigungsfähig sein. Ferner gehören dazu Rücklagen für Schönheitsreparaturen, Rücklagen für Reparatur und Ersatzbeschaffung der Wohnungseinrichtung, Kosten für Telefon, Zeitung, Fernsehen, Radio. Dazu gehören auch Kosten für Versicherungen, die den Schutz der Familie sicherstellen sollen. Von einem Selbstständigen bzw. dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH aufgewendete Prämien für (Kapital-)Lebensversicherungen dienen sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten. Diese Zahlungen sind damit zu einem Teil als Vermögensbildung anzusehen, zum anderen Teil als eine besondere Form des Unterhalts. Dies rechtfertigt es, sie bei der Bemessung der Rentenhöhe nach § 844 Abs. 2 BGB zur Hälfte vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen. Zu den fixen Kosten gehören auch die Kosten der Pkw-Haltung und die Kosten für einen Kindergarten.
Rz. 83
Nicht zu den fixen Kosten gehören neben den Aufwendungen für Vermögensbildung und Eigenheim, insb. Aufwendungen des täglichen Lebens (Essen, Trinken, Kleidung) und personengebundene Kosten, die nicht als zur Organisation der gemeinsamen Lebenshaltung der Familie gehörig anzusehen sind, z.B. Mitgliedsbeiträge für ADAC und Turnverein und Prämien für eine Unfallversicherung.
Rz. 84
Als fixe Kosten können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die zu den Unterhaltsleistungen gehören, die der Unterhaltsverpflichtete im Fall seines Fortlebens den Familienmitgliedern gegenüber geschuldet hätte. Besondere Schwierigkeiten können sich hinsichtlich der Ausgaben für die Wohnung ergeben: Der mit der Erstellung eines Eigenheims verbundene Aufwand wird unterhaltsrechtlich nicht geschuldet und kann daher im Rahmen der fixen Kosten grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Anzusetzen ist vielmehr nur die (fiktive) Miete, die erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare, also qualitativ gleichwertige Wohnung zu finden. Denn die darüber hinausgehenden Aufwendungen, die für ein Eigenheim erbracht werden, dienen rechtlich gesehen nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Vermögensbildung. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für die Kosten der Tilgung im Rahmen der Finanzierung eines Eigenheims, nicht hingegen für die Zinsbelastung; letztere ist letztlich der Miete vergleichbar und kann daher – aber nur in Höhe des Mietzinses für eine angemessene Mietwohnung – als Teil der fixen Kosten behandelt werden. Ist hingegen das Eigenheim unbelastet, fallen also keine Kosten für Zins und Tilgung an, so ist bei den fixen Kosten auch kein fiktiver Mietwert anzusetzen; vielmehr kann nur ein Betrag für Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand bis zur Obergrenze einer fiktiven Miete berücksichtigt werden.
Rz. 85
Von der Frage, welche Wohnungskosten im Rahmen der fixen Kosten der Familie zum Ansatz gebracht werden können (tatsächlich gezahlte oder – im Falle eines Eigenheims – fiktive Miete für eine angemessene vergleichbare Wohnung) ist die weitere Frage zu trennen, ob und unter welchen Umständen den Hinterbliebenen zugemutet werden kann, in eine bescheidenere Wohnung umzuzie...