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Dem ermittelten Anteil jedes anspruchsberechtigten Hinterbliebenen am verbliebenen Nettoeinkommen sind – ebenfalls anteilig – die zuvor abgezogenen Fixkosten wieder zuzurechnen. Die Fixkosten werden nunmehr nur noch unter den Hinterbliebenen verteilt, der Getötete bleibt außer Betracht. Auch hier wird in der Praxis regelmäßig pauschaliert bzw. nach bestimmten Prozentsätzen vorgegangen.[203] Sind der überlebende Ehegatte und Kinder als Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird sich eine gleichmäßige Verteilung der fixen Kosten unter diesen nur in Ausnahmefällen rechtfertigen.[204] Regelmäßig wird zwischen den Ehegatten und den Kindern quotenmäßig zu differenzieren sein.[205] Da der Lebensbedarf, der durch die fixen Kosten gedeckt wird, gewöhnlich beim überlebenden Ehegatten höher ist als bei den Kindern, kommt z.B. eine Verteilung von 50 % für den Ehegatten und je 25 % für zwei anspruchsberechtigte Kinder in Betracht.[206] Sind hingegen nur zwei als Vollwaisen hinterbliebene Kinder anspruchsberechtigt, so wird es in der Regel nicht angehen, unter diesen die bisherigen fixen Kosten in vollem Umfang aufzuteilen.[207]

[203] Vgl. z.B. Drees, Schadensberechnung bei Unfällen mit Todesfolge, S. 42; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 309 ff.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., 2016 Rn 340.
[204] Vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1988 – VI ZR 116/87, VersR 1988, 954, 957.
[205] Vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1971 – VI ZR 241/69, VersR 1972, 176, 177; BGH, Urt. v. 12.7.1979 – III ZR 50/78, VersR 1979, 1029, 1030; OLG Zweibrücken, Urt. v. 4.12.1992 – 1 U 155/89, VersR 1994, 613, 614.
[206] Vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1988 – VI ZR 116/87, a.a.O.: 2 zu 1 zu 1 zwischen Elternteil und Kindern, 2 zu 1 bei Elternteil mit einem Kind.
[207] Vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1985 – VI ZR 55/84, VersR 1986, 264, 265.

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