Rz. 211

Bei Schätzung der Rentenhöhe gemäß § 845 BGB ist die zukünftige zu erwartende Tätigkeit unter ­Berücksichtigung des Alters beim Unfall zu ermitteln.[438] Bei der Bestimmung der Rentendauer ist zu berücksichtigen, dass das volljährige Kind die familiäre Dienstleistung jederzeit beenden kann, indem es aus dem elterlichen Haushalt ausscheidet und eine selbstständige Lebensstellung begründet[439] oder mit den Eltern einen Dienstvertrag schließt.[440] Bei der Prognose ist deshalb zu berücksichtigen, wie lange das Kind nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls voraussichtlich bereit gewesen wäre, ohne das Schadensereignis künftig noch auf familienrechtlicher Grundlage im elterlichen Betrieb tätig zu bleiben.

[438] BGH, Urt. v. 3.5.1966 – VI ZR 178/65, VersR 1966, 736.
[439] BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, VersR 1991, 428.

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