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Das Gutachten muss gem. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 zur FeV folgende Voraussetzungen erfüllen:

Abfassung in allgemein verständlicher Sprache.
Nachvollziehbarkeit. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Nachprüfbarkeit. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
Vollständigkeit in allen wesentlichen Punkten, insbesondere mit Blick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV).
Darstellung und Unterscheidung zwischen Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund.

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