Rz. 1

Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die FE zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des FE-Inhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 1114 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.[1]

[1] Vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, zfs 2002, 47 = NJW 2002, 78; BVerwG v. 9.6.2005 – 3 C 25.04, NJW 2005, 3081; VGH BW, Beschl. v. 24.6.2002 – 10 S 985/02, zfs 2002, 504 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10, zfs 2011, 592 ff.

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