Rz. 15
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nach Nr. 3202 VV eine Terminsgebühr, die zunächst einmal unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht, also insbesondere bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) oder auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Berufungsverfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Dazu reicht es bereits aus, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet. Ausreichend ist es ebenso, dass sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Eine Terminsgebühr fällt dagegen nicht an, wenn die Besprechung lediglich die allgemeine Möglichkeit der Erledigung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle betrifft.
Rz. 16
Die Terminsgebühr entsteht – da es sich bei einem Berufungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt (§§ 525 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZPO) – ferner unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder eine Einigung getroffen wird. Keine Entscheidung in diesem Sinne ist ein vor mündlicher Verhandlung erlassener Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO, da insoweit eine Zustimmung der Parteien nicht erforderlich ist.
Rz. 17
Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 522 Abs. 1 oder 2 ZPO entscheidet (siehe Rdn 57 Beispiele 20, 21). Ebenso wenig entsteht die Terminsgebühr, wenn nur noch über die Kosten entschieden wird (§ 128 Abs. 3 ZPO).
Rz. 18
Die Terminsgebühr entsteht im Berufungsverfahren grundsätzlich zu 1,2 (Nr. 3202 VV).
Rz. 19
Erscheint der Anwalt des Berufungsklägers nicht und stellt der Anwalt des Berufungsbeklagten daraufhin
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einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Berufungskläger oder |
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Anträge zur Prozess- oder Sachleitung, |
entsteht die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 0,5 (Nrn. 3202, 3203 VV). Das Gleiche gilt, wenn das Gericht von Amts wegen zur Prozess- oder Sachleitung entscheidet (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3203 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV).
Rz. 20
Bei der vollen Terminsgebühr bleibt es dagegen, wenn der Anwalt des Berufungsbeklagten nicht erscheint und gegen ihn ein Versäumnisurteil ergeht (arg. e. Nr. 3203 VV).