Rz. 82
Wird eine Entscheidung der Vorinstanz durch das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen (siehe zur Zurückverweisung ausführlich auch § 14 Rdn 76 ff.), kann gegen das erneute erstinstanzliche Urteil wiederum Berufung eingelegt werden. Das neue Berufungsverfahren stellt dann wiederum eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Der Anwalt erhält im zweiten Berufungsverfahren alle Gebühren erneut. Eine Anrechnung der Gebühren ist nicht vorgesehen. Der Gegenstandswert des zweiten Berufungsverfahrenshängt hängt dann davon ab, welche Anträge dort gestellt werden. Hier können sich abweichende Werte ergeben.
Beispiel 39: Erneutes Berufungsverfahren nach Zurückverweisung
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR hatte der Beklagte Berufung eingelegt. Das OLG hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache an das LG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LG verurteilt den Beklagten nach erneuter Verhandlung zur Zahlung in Höhe von 10.000,00 EUR. Dagegen legt der Beklagte erneut Berufung ein, über die mündlich verhandelt wird.
Es liegen jetzt zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Jedes Berufungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Der Streitwert im ersten Berufungsverfahren belief sich auf 15.000,00 EUR; der Streitwert des zweiten Berufungsverfahrens beträgt dagegen 10.000,00 EUR.
I. | Erstes Berufungsverfahren | ||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.148,80 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 861,60 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.030,40 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 385,78 EUR | |
Gesamt | 2.416,18 EUR | ||
II. | Zweites Berufungsverfahren | ||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 982,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.739,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 330,45 EUR | |
Gesamt | 2.069,65 EUR |
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