Rz. 62
Die Terminsgebühr kann ferner auch dann anfallen, wenn der Anwalt an einer Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mitwirkt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 23: Berufungsverfahren mit außergerichtlicher Besprechung
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Anschließend führen die Anwälte eine telefonische Besprechung, woraufhin die Berufung zurückgenommen wird.
Auch jetzt entsteht die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3202 VV, und zwar nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.148,80 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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861,60 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.030,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
385,78 EUR |
Gesamt |
|
2.416,18 EUR |
Rz. 63
Soweit der BGH zur früheren Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV a.F. die Auffassung vertreten hat, eine Terminsgebühr könne nicht anfallen, sobald das Gericht die Prüfung eingeleitet habe, ob es nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheide, da in einem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, war diese Auffassung schon nach altem Recht unzutreffend. Nach der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist die früher vertretene Auffassung jedenfalls nicht mehr haltbar (siehe dazu ausführlich § 13 Rdn 73).
Beispiel 24: Berufungsverfahren mit außergerichtlicher Besprechung
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Das Gericht erlässt einen Beschluss, mit dem es ankündigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückweisen zu wollen. Daraufhin nimmt der Anwalt des Berufungsklägers zur Sache nochmals Stellung und führt hiernach mit dem Anwalt des Berufungsbeklagten eine telefonische Besprechung, um doch noch eine Einigung zu erzielen. Diese kommt jedoch nicht zustande, woraufhin die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird.
Aufgrund der Besprechung zur Erledigung des Verfahrens ist jetzt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstanden.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.148,80 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
861,60 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.030,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
385,78 EUR |
Gesamt |
|
2.416,18 EUR |
Rz. 64
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV kann auch vor Einreichung der Berufung anfallen. Ausreichend ist ein Auftrag zur Berufung (Vorbem. 3 Abs. 1 VV).
Beispiel 25: Vorzeitige Erledigung mit Besprechung
Der Beklagte beauftragt seinen Anwalt, gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR Berufung einzulegen. Bevor dies geschieht, verhandelt der Anwalt nochmals mit der Gegenpartei. Aufgrund der dabei gewonnenen neuen Erkenntnisse wird der Auftrag zur Berufung zurückgezogen und diese nicht mehr eingelegt.
Der Anwalt des Beklagten hatte bereits Berufungsauftrag, sodass für ihn eine Verfahrensgebühr angefallen ist (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Da die Berufung noch nicht eingelegt worden ist, erhält er lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr (Nr. 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).
Daneben erhält er aber bereits eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, da bereits ein Auftrag für das Berufungsverfahren vorlag und Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch hier gilt, wonach außergerichtliche Verhandlungen die volle Terminsgebühr auslösen.
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 VV |
|
789,80 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
861,60 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.671,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
317,57 EUR |
Gesamt |
|
1.988,97 EUR |
Rz. 65
Wird anlässlich eines Berufungsverfahren in eine Besprechung zur Erledigung des Berufungsverfahrens auch ein zwischen den Parteien anderweitig anhängiges Verfahren mit einbezogen, fällt nach der Rspr. des BGH die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.
Beispiel 26: Besprechung auch über anderweitiges Verfahren
Nachdem der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 15.000,00 EUR Berufung eingelegt hat, verhandelt der Anwalt mit dem Gegenanwalt telefonisch über die Erledigung des Verfahrens. Dabei wird auch ein weiteres erstinstanzlich anhängiges Verfahren (Wert: 30.000,00 EUR) in die Verhandlungen mit einbezogen. Eine Einigung kommt nicht zustande.
Die Anwälte erhalten nach der Rspr. des BGH zwei gesonderte Terminsgebühren, eine nach Nr. 3202 VV aus dem Wert des Berufungsverfahrens und eine nach Nr. 3104 VV aus dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens.
I. |
Berufungsverfahren |
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.148,80 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgeb... |