Rz. 122

In der gewerbesteuerlichen Belastung durch die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbs. 2 GewStG a.F. war die wesentliche Begründung für das frühere Steuerberatermodell zu sehen. Um die Hinzurechnung zu beseitigen, wurden nur einzelne Wirtschaftsgüter überlassen, die keinen Betrieb oder Teilbetrieb bildeten.[250] Im heutigen Regelungsumfeld bestehen diese Vorteile nicht mehr. Wie noch dargestellt wird, besteht ein wesentliches Problem darin, dass der Aufspaltungsvorgang eines bestehenden Unternehmens in das Steuerberatungsmodell hinein nicht mehr steuerneutral möglich ist (vgl. unten Rdn 150 ff.). Der gewerbesteuerliche Gestaltungsanreiz ist vor dem Hintergrund des aktuellen § 8 Nr. 1 GewStG entfallen.

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