Rz. 155

 
Ausgangsrechtsträger Gestaltungsoption Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen
Einzelunternehmen   Aus einem bestehenden Einzelunternehmen kann unmittelbar keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung begründet werden, da die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung an die Betriebs-GmbH & Co. KG zu deren Einlage in das Sonderbetriebsvermögen führt.1)
Personengesellschaft Aufspaltung oder Abspaltung2) nach §§ 123 Abs. 1 oder Abs. 2 UmwG auf die Betriebs-GmbH & Co. KG unter Zurückbehaltung der zu verpachtenden Wirtschaftsgüter Sehr streitig ist, ob die im Gesetz nicht vorgesehene Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwerten möglich ist (abl. BFH, DStR 2010, 269; abweichend BFH, DStR 2010, 1070; Vorlagebeschluss des BFH, BStBl II 2013, 1004).
    Eine steuerneutrale Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG zur Begründung der Betriebsaufspaltung ist nicht möglich.
Personengesellschaft Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die Betriebs-GmbH & Co. KG ohne Gegenleistung und Verpachtung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsgrundlagen Sehr streitig ist, ob eine Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwerten möglich ist (s.o.).
    Eine steuerneutrale Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG ist nicht möglich.
    Verdeckte Einlage in die Betriebs-GmbH & Co. KG ist möglich.
Personengesellschaft Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die Betriebs-GmbH & Co. KG im Wege der Einbringung oder der Veräußerung der Wirtschaftsgüter nach Bargründung und Verpachtung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsgrundlagen Sehr streitig war, ob eine Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwerten möglich ist (s.o.). BVerfG v. 28.11.2023 – 2 BvR 8/13 (DStR 2024, 155) ermöglicht unentgeltliche Buchwertübertragungen unter weiteren Voraussetzungen und entgeltliche Übertragungen für die Vergangenheit ab 2001
    Anwendung des § 6b EStG ist bei Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen möglich (BMF v. 8.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Tz. 18, 20).

Anmerkungen:

1) Vgl. zum Vorrang des Sonderbetriebsvermögens oben Rdn 25.

2) Eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG kommt nicht in Betracht, da hierzu der ausgliedernden Personengesellschaft Anteile zu gewähren wären und eine Struktur der doppelstöckigen mitunternehmerischen Einheitsbetriebsaufspaltung entsteht. Wegen des Vorrangs des Sonderbetriebsvermögens einer Nutzungsüberlassung durch die Oberpersonengesellschaft kommen die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nicht zur Geltung.

 

Rz. 156

Betrachtet man zunächst die zivilrechtliche Ebene des "Aufspaltungsvorgangs", bietet sich eine Spaltung der im Ausgangspunkt bestehenden Personengesellschaft nach § 123 UmwG an. Bei Auf- und Abspaltungen als dreiseitigen Übertragungsvorgängen sind den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung für die Vermögensübertragung Gesellschaftsrechte an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren, sodass die angepeilte Schwesterpersonengesellschaftsstruktur ohne Weiteres erreicht werden kann. Die Aufspaltung setzt voraus, dass die zunächst bestehende Ausgangs-GmbH & Co. KG erlischt und deren Vermögen auf zwei neue oder anderweitige Schwester-GmbH & Co. KG übergeht. Bei der Abspaltung können die bei der Ausgangs-GmbH & Co. KG vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die später verpachtende Besitz-GmbH & Co. KG übertragen werden. Das UmwG bietet daher ein gutes Instrumentarium an, den "Aufspaltungsvorgang" vorzunehmen. Es verlangt auch nicht, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter eine Sachgesamtheit in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs bilden. Verbindlichkeiten können im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ohne Zustimmung der jeweiligen Gläubiger auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden. Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern durch Einzelrechtsnachfolge ist natürlich ebenfalls möglich.

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