Vorschaltung einer Personengesellschaft – regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
Die Gesellschafter einer GbR verpachten eine "wesentliche Betriebsgrundlage" – ein Gebäudegrundstück – an eine GmbH & Co. KG, an der alle Gesellschafter der GbR beteiligt sind.
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt; der Sachverhalt ist aber gleichzeitig als "Überlassung von Wirtschaftsgütern" im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Die Konkurrenz zwischen den beiden Rechtsinstituten löst der BFH in der Weise, dass den mit dem Vorliegen einer Betriebsaufspaltung verbundenen Rechtsfolgen der Vorrang vor den Rechtsfolgen einer Mitunternehmerschaft eingeräumt wird. Die Grundsätze zur Bilanzierung bei mitunternehmerischer Betriebsaufsapltung verdrängen die Regeln über die Zurechnung von Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Konsequenz: Die verpachteten Wirtschaftsgüter sind kein Sonderbetriebsvermögen, sondern Betriebsvermögen der nutzungsüberlassenden Personengesellschaft. Die Besitzpersonengesellschaft ist vollumfänglich ein selbstständiger Gewerbebetrieb und umfasst auch die Beteiligungsquote eines "Nur-Besitzunternehmers" sowie Gesellschaftsvermögen, das Dritten zur Nutzung überlassen worden ist.
Endet die Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung, kommt die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft der überlassenen Wirtschaftsgüter wieder zum Tragen. Mit Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung lebt die Berechtigung zur Fortführung als Sonderbetriebsvermögen wieder auf, es gilt wieder der allgemeine Grundsatz des Vorrangs des Sonderbetriebsvermögens. Das Wiederaufleben der Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen in dem Augenblick der Beendigung der Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Wirtschaftsgüter nun wieder bei der "Betriebsgesellschaft" ohne Gewinnauswirkung zu bilanzieren sind. Eine zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven infolge der bei der Besitzpersonengesellschaft durch Beendigung der Betriebsaufspaltung im Regelfall gegebenen Betriebsaufgabe kann dadaurch vermieden werden.
Zu den Besteuerungsfolgen bei der Besitzgesellschaft musste der BFH keine Stellung nehmen. Dort kommt es mit dem Ende der personellen Verflechtung grundsätzlich zur Betriebsaufgabe, denn diese Gesellschaft ist ja ohne Betriebsaufspaltung rein vermögensverwaltend tätig. Dann sind alle stillen Reserven aufzudecken, allerdings nicht diejenigen in den überlassenen Wirtschaftsgütern, wenn diese Sonderbetriebsvermögen bei der ehemaligen Betriebspersonengesellschaft sind, dieser also weiterhin zur Nutzung überlassen werden. Dies erscheint aus der Sicht der Gesellschafter der früheren Besitzpersonengesellschaft vorteilhaft, kann aber dadurch nachteilig sein, weil die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG für den Aufgabegewinn im Hinblick auf die fehlende Entnahme, d. h. die weitere Betriebsvermögenseigenschaft, der überlassenen Wirtschaftsgüter entfällt. Diese werden als Sonderbetriebsvermögen mit dem Buchwert bei der früheren Betriebspersonengesellschaft bilanziert.