Rz. 239
Das durch die Vorschrift eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot findet nur auf "Betriebe" i.S.d. § 4h EStG Anwendung. Die Zinsschrankenregelung enthält in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG selbst bei Überschreiten der Freigrenze eine Befreiungsvorschrift: Bei "Betrieben", die Personenunternehmen sind, können hiernach Zinsaufwendungen oberhalb der Freigrenze ohne Einschränkungen abgezogen werden, wenn der betrachtete Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört. Bei "Betrieben", die Kapitalgesellschaften sind, sind die weiteren Grenzen des Verbots einer übermäßigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. § 8a KStG n.F. zu beachten. Entscheidende Frage ist bei Überschreiten der Freigrenze deshalb, ob der betrachtete "Betrieb" nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. Der Konzernbegriff der Neuregelung ist zweistufig.
Primär verwendet das Gesetz eine Anknüpfung an einen rechtlichen Konzernbegriff. Dies folgt aus der Verweisung in § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG auf die "für die Anwendung des Absatz 2. c) zugrunde gelegten Rechnungsstandards". Ergibt sich also nach den für den Eigenkapitalvergleich heranzuziehenden Rechtsvorschriften, dass der betrachtete Betrieb in einen Konzern einbezogen ist oder einbezogen werden könnte, ist der Konzernbegriff i.S.d. Zinsschranke erfüllt. In diesem Bereich bestehen zahlreiche Zweifelsfragen gerade auch zum Rangverhältnis der im Gesetz genannten Rechnungslegungsvorschriften, die hier nicht erörtert werden können. Für den hier betrachteten nationalen mittelständischen Betriebsaufspaltungssachverhalt soll ausschließlich geprüft werden, inwieweit bei Anwendung des HGB als maßgebendem Rechnungslegungsstandard ein Konzern i.S.d. Zinsschranke vorliegen könnte.
Ergibt sich nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften – hier des HGB – keine konzernmäßige Eingliederung des betrachteten Betriebs, muss geprüft werden, ob ein Konzern i.S.d. sog. erweiterten Konzernbegriffs vorliegt. Gem. § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG ist für Zwecke der Zinsschranke ein solcher anzunehmen, wenn die "Finanz- und Geschäftspolitik des betrachteten Betriebs mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann". Nach dieser weiten Definition können auch natürliche Personen für Zwecke der Zinsschranke eine Konzernspitze bilden, wenn sie die Finanz- und Geschäftspolitik mehrerer Betriebe einheitlich bestimmen können. Die Gesetzesbegründung verweist zur Auslegung dieser Merkmale auf die Grundsätze des IAS 27. In diesem Bereich liegen für Betriebsaufspaltungen die Einordnungsprobleme.