Rz. 161

Bei der Begründung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung müssen im letzten Schritt zwei Kapitalgesellschaften im Mutter-Tochter-Verhältnis existieren. Aus einem Einheitsunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft können die zu übertragenden Wirtschaftsgüter durch Aufspaltung/Abspaltung oder Ausgliederung oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Tochter-Betriebs-GmbH übertragen werden. Gesellschaftsrechtlich kann eine verdeckte Sachgründung drohen, wenn eine Veräußerung im Anschluss an eine Bargründung erfolgt.

 

Rz. 162

Diese Schritte sind nicht steuerneutral möglich. Es fehlt bei den Spaltungen nach dem UmwG am Erfordernis des Betriebs, nur im Fall eines Teilbetriebs kann nach § 15 UmwStG eine Buchwertfortführung erreicht werden (s. zur restriktiven Auslegung des doppelten Teilbetriebserfordernisses Tz. 15.06 ff. des UmwStE 2011, BStBl I 2011, 1314).

 

Rz. 163

Bei der Einzelrechtsnachfolge der Betriebs-GmbH für einzeln übertragene Wirtschaftsgüter kommt es entweder zu einer Entnahme oder zu einer steuerpflichtigen Veräußerung bei der abgebenden Mutter-Kapitalgesellschaft.

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