Rz. 205

Für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung mit einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen spricht sich die Finanzverwaltung für die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.4.1998 aus.[396] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann daher auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen "Besitzgesellschaft" einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein.[397]

Der BFH ist im Urt. v. 29.8.2001[398] davon ausgegangen, dass zwischen den Miteigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft, die ein Grundstück erworben haben, um es einer von ihnen beherrschten Betriebsgesellschaft als Doppelgesellschafter als wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung zu überlassen, regelmäßig eine zumindest konkludent vereinbarte GbR bestehen wird.[399] Diese Grundsätze hat der BFH in seinem Urt. v. 18.8.2005 für den Fall bestätigt, dass die Miteigentümer das Grundstück an die Betriebsgesellschaft gegen ein ausreichendes Entgelt – und somit mit Gewinnerzielungsabsicht – vermieten (vgl. zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung oben Rdn 88 ff.). Die Miteigentumsanteile am Grundstück sind dann Sonderbetriebsvermögen I der Bruchteilseigentümer bei der (Besitz-)GbR.

 

Rz. 206

Die wichtigste Aussage des BFH-Urteils vom 18.8.2005 betrifft die unmittelbare Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschafter an die Betriebspersonengesellschaft ohne Zwischenvermietung durch die Besitz-GbR. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.

Für die Gestaltungspraxis ist wesentlich, dass der BFH wohl nunmehr bei Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durch Doppelgesellschafter, denen das überlassene Wirtschaftsgut als Bruchteilseigentümern gehört, eine Besitz-Innen-GbR annimmt. Trotz dieser den Besitzgesellschaftern "untergeschobenen Innen-GbR" dürften zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung durch eine Einstimmigkeitsabrede mit einem Nur-Besitzgesellschafter m.E. nicht die Grundsätze der GbR, sondern der Bruchteilsgemeinschaft heranzuziehen sein. Der BFH dürfte nämlich nur dann zu einer konkludenten Besitz-GbR kommen, wenn an Besitz- und Betriebspersonengesellschaft ausschließlich Doppelgesellschafter beteiligt sind.

Wichtig ist auch, dass der BFH bei Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht weiterhin offenlässt, ob eine Bruchteilsgemeinschaft eine Besitz-GbR bilden kann. Wäre dies nicht der Fall, würde weiterhin der Vorrang des Sonderbetriebsvermögens gelten.[400]

[396] Vgl. OFD München, DB 1999, 1878.
[397] Vgl. OFD München, DB 1999, 1878; Berz/Müller, DStR 1996, 1919; Poll, DStR 1999, 477; a.A. Strahl, KÖSDI 1998, 11533; Meyer/Ball, FR 1998, 1075, 1082.
[399] Schmidt/Wacker, 43. Aufl. 2024, EStG, § 15 Rn 868; Stahl, KÖSDI 2003, 13794, 13800.
[400] Wendt, FR 2006, 25.

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