Rz. 54
Die Wesentlichkeit eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes beurteilt sich grds. nach den allgemeinen Kriterien der Wesentlichkeitsprüfung für alle Grundstücke. Dies bedeutete nach der früheren Rspr., dass speziell auf das Betriebsunternehmen zugeschnittene Bürogebäude – z.B. aufgrund einer besonderen Bauweise – eine wesentliche Betriebsgrundlage bildeten.
Die heutige Rspr. hat zu einer Erweiterung der sachlichen Verflechtung auf Allerwelts-, Büro- und Verwaltungsgebäude geführt. Insb. mit Urt. v. 23.5.2000 hat der BFH entschieden, dass immer dann eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliege, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung seien. Hiervon sei bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötige, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung sei. Zur Klarstellung fügt der BFH an, dass diese Anforderungen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung unabhängig vom baulichen Zuschnitt und der örtlichen Lage erfüllt seien, wenn das Unternehmen der Betriebsgesellschaft ohne das Gebäude nur bei einer einschneidenden Änderung seiner Organisation fortgeführt werden könnte. Im Ergebnis ist also allein die Tatsache ausreichend, dass eine Betriebsgesellschaft ein Bürogebäude als solches benötigt und im betrachteten Fall ein solches von beherrschenden Gesellschaftern gemietet hat.
Räume eines Einfamilienhauses, die als Sitz und Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebsgesellschaft genutzt und an diese vermietet wurden, können ebenfalls wesentliche Betriebsgrundlagen sein. Untergrenze für eine Eignung als wesentliche Betriebsgrundlage bilden die Grenzen des § 8 EStDV (quantitatives Kriterium). Diese Maßstäbe hat der BFH wie folgt konkretisiert; Eine sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft (= Arbeitszimmer im Privathaus der Mehrheitsgesellschafter) kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Betriebsgesellschaft ihren Sitz an der Anschrift der überlassenen Büroräume begründet hat. Es kommt darauf an, ob das Arbeitszimmer auch den Ort der Geschäftsleitung der Betriebsgesellschaft ausmacht. Eine wesentliche Bedeutung der zur Geschäftsleitung genutzten Räume in wirtschaftlicher Hinsicht setzt voraus – so der BFH –, dass die dort ausgeübten Tätigkeiten funktional bedeutsam sind. So genügt es regelmäßig nicht, wenn dort lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, die etwa in der gelegentlichen Kontaktaufnahme mit dem andernorts befindlichen Betrieb oder der andernorts befindlichen Geschäftsleitung bestehen. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein nicht unbedeutender Teil des Tagesgeschäfts der Geschäftsleitung in diesen Räumlichkeiten stattfindet.