1. Anerkennung von Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung
Rz. 219
Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen. Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden daher für steuerliche Zwecke anerkannt und nicht als Einlagen der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft behandelt.
2. Besitzeinzelunternehmen
Rz. 220
Seit dem BFH-Urt. v. 7.3.1978 – VIII R 38/74 gehört im Fall einer Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Vermögens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckmäßig war, sondern festgestellt werden kann, dass für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen, z.B. der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage, maßgebend waren. Diesen Gesichtspunkt hat der BFH in einem Urt. v. 2.12.2004 auch für andere Wirtschaftsgüter bestätigt.
3. Besitz-Mitunternehmerschaft
a) Typische Betriebsaufspaltung
Rz. 221
Ist das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, gehört ein der Betriebs-GmbH von der Gesellschaft mit Mitteln des Gesamthandsvermögens gewährtes Darlehen jedoch stets zu ihrem Betriebsvermögen. Werden die Darlehen von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft unmittelbar an die Betriebs-GmbH gewährt, sind sie im Sonderbetriebsvermögen II der darlehensgebenden Gesellschafter bei der Besitz-Gesellschaft zu erfassen.
b) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Rz. 222
Liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, so sind Darlehen der Besitzgesellschaft an die Betriebspersonengesellschaft im Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zu erfassen.
Ist Darlehensgeber ein einzelner Besitzpersonengesellschafter und gewährt er das Darlehen an die Besitzgesellschaft zur Weiterleitung an die Betriebspersonengesellschaft, so ist das Darlehen in entsprechender Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.1.2002 im Sonderbetriebsvermögen I bei der Besitzgesellschaft anzusetzen.
Ist Darlehensgeber ein Besitzpersonengesellschafter, gewährt er das Darlehen unmittelbar an die Betriebspersonengesellschaft und ist er zugleich Doppelgesellschafter, gilt der Vorrang des Sonderbetriebsvermögens, d.h. das Darlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen I des Darlehensgebers bei der Betriebspersonengesellschaft. Diese Zuordnung geht nach der aktuellen Entscheidung des BFH vom 18.8.2005 der Einordnung als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitz-Personengesellschaft vor.
4. Besitz-Kapitalgesellschaft
Rz. 223
Darlehen einer Besitz-Kapitalgesellschaft an eine Betriebspersonengesellschaft (in der umgekehrten Betriebsaufspaltung) oder Betriebskapitalgesellschaft (in der kapitalistischen Betriebsaufspaltung) gehören zwingend zu deren steuerlichen Betriebsvermögen.