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Vor dem 1.7.1949 geborene Kinder unverheirateter Eltern unterfielen bei Ihrer Geburt einer Rechtsordnung, die keine Verwandtschaft zwischen Vater und Kind kannte.[21] Insoweit stimmt § 12 NEhelG zu, dass als Vater anzusehen ist, wer in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs verpflichtet wurde (sog. "Zahlvaterschaft" nach § 1717 i.V.m. §§ 1708 ff. BGB a.F.)[22]

[21] OLG Schleswig NJW 2000, 1271 = NJWE-FER 2000, 174.
[22] Vgl. hierzu Leitlinen für die Erstattung von Abstammungsgutachten, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsgutachten.

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