Rz. 36
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz seines aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens (§§ 823 ff. BGB). Inhalt und Umfang dieses Anspruchs richten sich nach §§ 249 ff. i.V.m. §§ 842, 843, 848 bis 851 BGB.
Der deliktische Schadensersatzanspruch umfasst das negative Interesse einschließlich der bei wertender Betrachtung erstattungsfähigen entgangenen Vermögensvorteile (§§ 252, 842 BGB) und solcher Folgeschäden, die mit der Schadenshandlung in adäquatem Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. § 5 Rdn 3 ff.). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die unerlaubte Handlung stünde.
Rz. 37
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger grds. den Schaden durch Naturalrestitution zu beheben; dafür hat er den gleichen wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Verhalten bestünde. Wäre nach der unerlaubten Handlung derselbe Schaden, den der Verantwortliche herbeigeführt hat, nachträglich durch ein anderes Ereignis verursacht worden, so kann diese hypothetische Schadensursache bei der Ermittlung des Schadensersatzes zu berücksichtigen sein (vgl. § 5 Rdn 74 ff.). Besteht der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so kann der Geschädigte Befreiung fordern; dieser Anspruch kann nach § 250 BGB in einen Geldanspruch übergehen. Wird wegen Verletzung einer Person oder Sachbeschädigung gehaftet, so kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Schadensersatz in Geld kann der Geschädigte beanspruchen, wenn er dem Schädiger vergeblich eine angemessene Frist zur Naturalrestitution gesetzt hat mit der Erklärung, dass er diese Ersatzart nach Fristablauf ablehne (§ 250 BGB); eine solche Fristsetzung erübrigt sich, wenn der Schädiger eine Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Geldersatz wird insoweit geschuldet, als die Naturalrestitution nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich oder zur Schadloshaltung nicht genügend ist (§ 251 BGB). Hat die unerlaubte Handlung zu einem Vertragsschluss geführt, so kann der Ausgleich des Vertrauensschadens das positive Interesse erreichen. Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten und ähnlichen Aufwendungen wird auf die obigen Ausführungen (siehe Rdn 26 f.) verwiesen.
Rz. 38
Besteht der Schaden in der gegenwärtigen Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts, so kann der – verschuldensabhängige – deliktische Schadensersatzanspruch auf die Beseitigung der andauernden Störung – insb. auf den Widerruf einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung – und auf Unterlassung einer künftigen Störung gerichtet sein; dies hat aber in der Praxis nur geringe Bedeutung, weil dieselben Rechtsfolgen auch mit den – verschuldensunabhängigen – negatorischen (Abwehr-)Ansprüchen erreicht werden können (vgl. Rdn 62 ff.).
Rz. 39
Nach 253 Abs. 2 BGB kann derjenige, der durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung betroffen ist, auch wegen des Nichtvermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld fordern ("Schmerzensgeld"). Ein solcher Anspruch kann einem Mandanten zustehen, wenn sein Strafverteidiger den aussichtsreichen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterlässt und sein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft genommen wird. Gleiches wird zu gelten haben, falls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt wird. Entsprechende Erwägungen kommen ferner für Mandate bei Unterbringungsmaßnahmen und sonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht.
Rz. 40
Ein Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens kann auch bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG) in Betracht kommen. Die neuere Rechtsprechung verwendet für diesen Anspruch nicht mehr den Begriff Schmerzensgeld, sondern spricht von Geldentschädigung. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insb. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Das damit verbundene pönale Element hat ausschließlich zivilrechtliche Bedeutung und stellt keine strafrechtliche S...