Rz. 134
Die Haftung des Geschäftsherrn für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige – mit Ausnahme des § 826 BGB nicht unbedingt schuldhafte – unerlaubte Handlung des Gehilfen beruht auf der Vermutung eines eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Leitung und Überwachung des Gehilfen (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) sowie auf der weiteren Vermutung (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. BGB), dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem solchen Verschulden des Geschäftsherrn und der Schädigung des Dritten durch die Hilfsperson besteht. Danach setzt eine Haftung des Geschäftsherrn dessen Schuldfähigkeit voraus.
Dagegen hat nach § 278 BGB derjenige für das Verschulden anderer Personen einzustehen, deren er sich zur Erfüllung seiner – im Zeitpunkt der Schädigung bereits bestehenden – Verbindlichkeit bedient, ohne dass er sich durch einen Entlastungsbeweis von seiner Haftung befreien kann. Diese Möglichkeit entfällt auch bei der Organhaftung nach §§ 31, 89 Abs. 1 BGB (vgl. Rdn 29); die nach diesen Vorschriften Verantwortlichen können einer Haftung nach § 831 BGB für andere Bedienstete durch den Entlastungsbeweis entgehen (vgl. Rdn 141 ff.).
Rz. 135
Für eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB haftet der Gehilfe selbst. Auch der Geschäftsherr kann nach diesen Vorschriften – über § 831 BGB hinaus – haften, wenn ihm selbst – etwa infolge schuldhafter Verletzung einer Aufsichts- und Überwachungspflicht – eine eigene unerlaubte Handlung vorzuwerfen ist. Sind sowohl der Geschäftsherr als auch der Gehilfe für einen Schaden aus unerlaubter Handlung verantwortlich, so haften sie dafür als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Ausgleich in ihrem Innenverhältnis richtet sich nach § 426 BGB, falls beide jeweils eine eigenständige schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begangen haben; haftet der Geschäftsherr nur aus vermutetem Verschulden nach § 831 BGB, so hat der Gehilfe bei erwiesenem Verschulden den vollen Innenausgleich zu erbringen (§ 840 Abs. 2 BGB).
Dem Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB kann der haftende Geschäftsherr ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) entgegenhalten (vgl. Rdn 49 ff.). Der Grundsatz, dass der vorsätzlich Handelnde i.d.R. den Schaden nicht auf einen Geschädigten abwälzen kann, der nur fahrlässig zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, gilt nicht, wenn lediglich der Gehilfe vorsätzlich gehandelt hat und der Geschäftsherr dafür nach § 831 BGB einstehen muss. Hat der Geschädigte seinerseits für einen Beitrag eines Gehilfen zur Entstehung des Schadens (nur) nach § 831 BGB einzustehen, so kann dies, sofern der Entlastungsbeweis nicht geführt wird, den Ersatzanspruch verringern oder ausschließen.