Rz. 14
Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig war (für eine schuldhafte Vertragsverletzung vgl. § 4 Rdn 30 ff.).
Rz. 15
Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Wollen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann; deswegen ist auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich.[49] Es genügt bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass der Täter den rechtswidrigen Erfolg nur für möglich hält, diesen aber im Eintrittsfall billigend in Kauf nimmt.[50] Davon zu unterscheiden ist bewusste Fahrlässigkeit; mit dieser handelt derjenige, der zwar auch den Eintritt des widerrechtlichen (Schadens-)Erfolges für möglich hält, aber fahrlässig darauf vertraut, dass dies doch nicht der Fall sein werde. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände des Tatbestandes und ein Rechtsirrtum schließen den Vorsatz aus; allerdings kann der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhen und deswegen zu einer Haftung führen.[51] Auf den eingetretenen Schaden braucht sich der Vorsatz grds. – von gesetzlichen Ausnahmen wie § 826 BGB abgesehen – nicht zu erstrecken.[52]
Rz. 16
Fahrlässig handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Danach ist maßgeblich ein an den Verkehrsbedürfnissen ausgerichteter objektiver, kein individueller Sorgfaltsmaßstab.[53] Fahrlässigkeit ist demjenigen vorzuwerfen, der in seiner konkreten Lage nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte und musste.[54]
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