Rz. 109

Die Mitteilung einer unwahren Tatsache, deren Unrichtigkeit der Mitteilende nicht kennt, verpflichtet selbst bei fahrlässiger Unkenntnis nicht zum Schadensersatz, wenn der Mitteilende oder der Empfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2 BGB). Diese Vorschrift ist besonders für Medien, Auskunfteien und Warentestinstitute[422] bedeutsam. Die Annahme eines rechtfertigenden Interesses i.S.d. Bestimmung setzt i.d.R. eine Abwägung der schutzwürdigen wirtschaftlichen Belange des Betroffenen und des Informationsinteresses des Adressaten – insb. der Öffentlichkeit – voraus. Da sich dieses Interesse nur auf zuverlässige, auf ihre Richtigkeit ausreichend geprüfte Mitteilungen erstreckt, kann es nur dann eine Beeinträchtigung des in § 824 BGB geschützten Rechtsguts der Geschäftsehre rechtfertigen, wenn der Mitteilende die erforderliche Sorgfalt bei seinen Ermittlungen beachtet hat.[423] Ist dies nicht der Fall, so wird die falsche Information weder durch § 824 Abs. 2 BGB noch durch Art. 5 GG gedeckt.[424] Entfällt eine Schadensersatzpflicht aus § 824 Abs. 1 BGB wegen eines berechtigten Interesses i.S.d. Abs. 2 dieser Vorschrift, so kann doch der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Verbreitung der unwahren Mitteilung haben, weil für ein solches Verhalten kein rechtfertigender Grund besteht[425] (vgl. Rdn 82 ff.).

Eine subjektiv redliche, aber unbegründete Einleitung oder Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens – etwa ein unberechtigter Vollstreckungs- oder Insolvenzantrag – löst keinen Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB aus, selbst wenn damit die fahrlässige Mitteilung einer unwahren Tatsache ggü. Dritten verbunden ist[426] (vgl. Rdn 10 ff.).

[422] Vgl. Tilmann, NJW 1975, 758, 763 ff.
[423] BGH, NJW 1986, 981, 982; BGH, DB 1989, 921, 922; OLG Düsseldorf, VersR 1985, 247 f.
[424] BGH, DB 1989, 921, 922.
[425] BGH, DB 1974, 1429.
[426] Vgl. BGHZ 36, 18, 23 = NJW 1961, 2254 (unbegründeter Konkursantrag); BGHZ 74, 9, 18 = NJW 1979, 1351 (unberechtigter Vollstreckungsantrag).

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