Rz. 10

Eine solche Vereinbarung über den für die Vergütung des Anwalts anzuwendenden Satz einer Rahmengebühr bietet sich in der Praxis für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an, die grundsätzlich mit einer Geschäftsgebühr (Rahmengebühr) nach Nr. 2300 VV RVG (Rahmen: 0,5–2,5) vergütet und abgegolten wird.

Anwalt und Mandant können im Wege der Vergütungsvereinbarung festlegen, dass die anfallende Geschäftsgebühr mit dem höchsten Betrag des Gebührenrahmens, im Hinblick auf Vermittelbarkeit gegenüber dem Mandanten wohl besser "2,5", vergütet wird.

Gerade in Familiensachen stellt sich die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts regelmäßig als umfangreich, schwierig usw. dar, so dass auch ohne Vergütungsvereinbarung die Vergütung des Anwalts in Form der Geschäftsgebühr sich regelmäßig über der Mittelgebühr (1,3) bewegen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung erspart dem Anwalt jedoch gegebenenfalls unangenehme Diskussionen mit seinem Mandanten, ob die Angelegenheit überhaupt schwierig, umfangreich usw. war sowie, ob die Vergütung nun – über der Mittelgebühr (1,3) – mit "1,5", "1,8", "2,0" oder "2,5" zu bewerten ist. Allerdings stellt sich bei dieser Art der Vergütungsvereinbarung immer auch die Frage nach dem Gegenstandswert, der schließlich Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühren ist. Dieses Umstands sollte sich der Anwalt bei Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung bewusst sein und – sofern absehbar – den Gegenstandswert als Grundlage für die Vergütung bereits in die Vergütungsvereinbarung mit aufnehmen.

 

Rz. 11

 

Hinweis

Zwischen Anwalt und Mandant kann an dieser Stelle grundsätzlich auch die vorgesehene Anrechnung gem. Vorb. 3 zu Teil 3 Abs. 3 VV RVG ausgeschlossen werden.

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