Rz. 75
Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen:
Rz. 76
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt bei der Gütertrennung nur ein Drittel neben ein oder zwei Kindern des Erblassers (§ 1931 Abs. 4 BGB). Neben mehr als drei Kindern des Erblassers oder anderen Verwandten der ersten Ordnung beläuft sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 1 BGB nur auf ein Viertel, während dieses Viertel im gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel auf Einhalb erhöht würde. Dementsprechend höher fallen im Güterstand der Gütertrennung die Erb- und Pflichtteile der Abkömmlinge und Eltern des Erblassers aus. Höhere Pflichtteile der Abkömmlinge sind von Nachteil, wenn der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern im Interesse seiner Versorgung erbrechtlich bevorzugt werden soll. Nur dann, wenn bereits beim Tod des erstversterbenden Ehegatten, sei es der Unternehmer-Ehegatte oder der andere Teil, die Kinder – beispielsweise zur Optimierung der Erbschaftssteuer – in erheblichem Umfang bedacht werden sollen, ist diese erbrechtliche Folge der Gütertrennung unter Umständen nicht nachteilig.
Rz. 77
Der Güterstand der Gütertrennung hat gegenüber dem gesetzlichen Güterstand auch erb- und schenkungsteuerrechtliche Nachteile.
Gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG unterliegt das Erbe des überlebenden Ehegatten nicht der Besteuerung, soweit er fiktiv einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen den Erblasser gemäß § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen könnte. Wenn ein konkret berechneter Ausgleichsanspruchs darstellbar ist, kann dies zur Steueroptimierung eingesetzt werden. Diese Möglichkeit entfällt bei der Gütertrennung. Ausgeschlossen ist es hingegen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG, diesen fiktiven Ausgleichsanspruch durch vertragliche Vereinbarungen zu beeinflussen. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst im Laufe der Ehe vereinbart, kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG lediglich der Zugewinn berücksichtigt werden, der seit der Begründung des Güterstands erwirtschaftet worden ist.
Rz. 78
Wer den Güterstand der Gütertrennung wählt, begibt sich des Weiteren der durch § 5 ErbStG eröffneten Möglichkeit des steuerfreien Vermögenstransfers vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten auf den anderen Teil auch während intakter Ehe. Gemäß § 5 Abs. 2 BGB ist die Ausgleichsleistung im Falle der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb. Der Bundesfinanzhof billigt die sogenannte Güterstandsschaukel, bei der während intakter Ehe der Güterstand einvernehmlich aufgehoben und Gütertrennung vereinbart, sodann der konkrete Zugewinn ausgeglichen und sogleich für die Zukunft der Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet wird. Dabei ist es noch nicht einmal erforderlich, dass der rechnerisch ermittelte Zugewinn tatsächlich ausgezahlt wird. Der Anspruch kann zum Beispiel aufschiebend auf den Tod des begünstigten Ehegatten gestundet werden. Der Bundesfinanzhof billigt überdies für den Fall der tatsächlichen Durchführung des Zugewinnausgleichs auch die Aufhebung des Güterstands der Gütertrennung und die rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft dergestalt, dass die Eheleute vereinbaren, dass maßgeblicher Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens nicht der Zeitpunkt der Vereinbarung, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung ist.
In der Unternehmenskrise kann die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs zugunsten eines Angehörigen allerdings ein inkongruentes, gemäß § 133 Abs. InsO anfechtbares Geschäft sein
Rz. 79
Da im Güterstand der Gütertrennung ein Ehegatte am Vermögensaufbau des anderen selbst dann nicht partizipiert, wenn er durch Vermögensverfügungen oder sonstige eigene Leistungen zu diesem Vermögensaufbau beigetragen hat, besteht insbesondere in diesem Güterstand Raum für die unter Rdn 69 f. erwähnten schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche, was im Rahmen eines in sich stimmigen Gesamtkonzepts im Auge behalten werden muss