§ 1408 Abs. 1 BGB beinhaltet, dass Eheverträge über güterrechtliche Verhältnisse bis zum Ende der Ehe geschlossen werden können, sodass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft - auch bei Fortbestand der Ehe - jederzeit beendet und später oder auch wieder neu begründet werden kann.

Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familien- und/oder Erbrecht ist dringend anzuraten

Da die laut BGB möglichen Güterstände verschiedene Rechtsfolgen u.a. bei Tod eines Ehepartners für den anderen haben, sind Grundkenntnisse hierzu unerlässlich, bevor vorschnell ein Güterstandswechsel erfolgt.

Die Eheleute leben gemäß § 1363 Abs.1 BGB bei einer Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das jeweilige Vermögen der Ehe-gatten bei Heirat wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das gilt auch, wenn jeder für sich während der Ehe Vermögensgegenstände erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehepartners, steht dem überlebenden Ehepartner, wenn die gesetzliche Erbfolge greift (also kein Testament vorliegt), zum Anteil, der sich aus seinem Erbrecht neben Verwandten erster Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB (= Abkömmlinge des Erblassers: Kinder) von 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), nach § 1371 Abs. 1 BGB zusätzlich 1/4 des Erbes als Zugewinnausgleich zu, d. h., er bekommt im Erbfall mindestens die Hälfte des Nachlasses.

Durch Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben kann dessen Erbteil erhöht werden, weil die anderen gesetzlich erbberechtigten Erben dann nur einen Pflichtteilanspruch gegen den Alleinerben haben (§ 2303 BGB), der in Geld zu erfüllen ist. Der zum Erben durch Erbvertrag oder Testament eingesetzte Ehepartner erhält somit neben seinen Kindern bei gewählter Zugewinngemeinschaft 3/4 des Nachlasses. Völlig gleich-gültig ist es, ob die Ehepartner tatsächlich während der Ehe einen Zugewinn erzielt haben. Es wird im Erb-recht unterstellt, dass der verstorbene Ehepartner einen Zugewinn erzielt hat.

Hatten die Ehepartner Gütertrennung vereinbart (vor oder nach der Hochzeit notariell gemäß § 1414 BGB), gilt weitgehend die Erbregelung für Ehegatten neben Verwandten (§ 1931 Abs. 1 BGB), d.h. er bekommt 1/4. Nur für den Fall, dass neben dem Ehepartner ein oder zwei Kinder des Erblassers erben, gilt die besondere Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB, dass dann der Ehepartner und die Kinder zu gleichen Teilen erben. Neben einem Kind erbt also der Ehepartner die Hälfte, neben zwei Kindern ein 1/3 des Nachlasses Der zum Erben durch Erbvertrag oder Testament eingesetzte Ehepartner erhält bei Gütertrennung mit einem Kind 3/4, mit zwei Kindern 2/3 und mit mehr als zwei Kindern 5/8 des Nachlasses.

Der BFH hat entschieden, dass das Schenkungsteuerrecht die zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit bezüglich der Möglichkeiten der Güterstandswechsel anerkennen muss.

Praxis-Tipp

Es ist aber ratsam, bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft so weit wie möglich nachvollziehbare Gründe aufzuführen, um sich nicht den Vorwürfen der missbräuchlichen Gestaltung gemäß § 42 AO seitens des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts auszusetzen.

Ausdrücklich ausgeführt hat der BFH[4] in seiner Entscheidung auch, dass die Wirksamkeit der Güterstandsschaukel an sich auch nicht gefährdet wird, soweit der ausgleichsberechtigte Ehepartner in seiner Verfügungsbefugnis über die Ausgleichsforderung beschränkt wird und diese Verfügungsbeschränkung unwirksam ist (siehe § 137 Satz 1 BGB i. V. m. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 139 BGB).

Schenkungssteuerlich betrachtet gelingt es also, auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 ErbStG[5] einen (künftigen) Vermögenstransfer zwischen Eheleuten zu schaffen, der nicht erfasst wird und auch noch erbschaftssteuerlich zu einem günstigeren Gesamtergebnis im Todesfall führen kann als der erst im Todesfall fiktiv stattfindende Zugewinnausgleich.

Steuerliche Risiken bedenken

Nach dem Gesetz begründet der Zugewinnausgleich einen Geldanspruch (§ 1378 Abs.1 BGB). Die Übertragung von Vermögenswerten zwecks Erfüllung der Geldforderung sind aber entgeltliche Rechtsgeschäfte und stellen ertragsteuerlich (für die Einkommensteuer) eine Veräußerung dar. Bei Übertragung von Privatvermögen zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung ist u. a. § 23 EStG zu beachten, d. h. die Aufdeckung von Wertsteigerungen innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist für Immobilien (zu beachten ist auch der rückwirkende Verlust von steuerlichen Abschreibungen). Dies gilt auch, wenn die Ausgleichsforderung der Höhe nach unter dem Verkehrswert der übertragenen Vermögensgegenstände liegt.

Die Zugewinnausgleichsforderung als Geldanspruch kann bis zum Tod des Ausgleichsverpflichteten ge-stundet werden und sollte zwecks Anerkennung dieser Gestaltung angemessen verzinst werden. Die zinslose Stundung wäre im Hinblick auf den verlorenen Zinsvorteil eine freigiebige Zuwendung und damit auch schenkungsteuerpflichtig. Z...

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