Kurzbeschreibung

Unter "Güterstandsschaukel" versteht man die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung, Durchführung des Zugewinnausgleichs und anschließendem Rückwechsel in den gesetzlichen Güterstand. Ziel dieser bislang zivil- und steuerrechtlich zulässigen Gestaltung ist primär die Verminderung von Erb- und Schenkungsteuer sowie die Reduzierung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen von Kindern.

1. Vorbemerkung:

Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück bezeichnet. Sinn und Zweck der Aktion ist die Reduzierung von Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Es handelt sich bislang um eine rechtlich zulässige und auch steuerrechtlich anerkannte Gestaltung.

Aufgrund der Höhe der Erbschaftsteuer durch einheitliche Bewertungsregeln (Grundsatz: Verkehrswert nach § 194 BauGB bzw. gemeiner Wert gemäß § 9 BewG bei Grundvermögen wie Immobilien)[1], ist dies vor allem für Ehepaare/eingetragene Lebenspartner, bei denen nur einer das Vermögen hat oder beide bereits alt sind oder einer dauerhaft schwer krank ist, eine interessante Variante, Erbschaftsteuer zu sparen und u. U. (auch) Erb-/Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren.

Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.[2] Dies kann bei bereits erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten dann steuerlich brisant werden.

Die beiden Vertragsmuster sind im Kontext zu sehen, sollten aber nicht in einer Urkunde zusammengefasst werden, um Argumente des Gestaltungsmissbrauchs[3] vorzubeugen.

[1] Oberste Finanzbehörden der Länder v. 20.3.2023, S 3015, BStBl 2023 I S. 738: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV vom 14.7. 2021, BGBl 2021 I S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst; § 181 BewG, R B 181.1 ErbStR 2019: Grundstücksarten; § 183 BewG, Vergleichswertverfahren, R B 183 ErbStR 2019; § 184 BewG, Allgemeine Grundsätze des Ertragswertverfahrens R B 184 ErbStR 2019; §§ 95 und 97 BewG: Betriebsvermögen von Körper-schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; FG Münster, Urteil v. 24.11.2022, 3 K 1201/21 F zur Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, Revision eingelegt, Az, beim BFH II R 57/22; Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.11.2022, 1 K 136/18: Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten; BMF, Schreiben v. 30.1.2024, IV D 4 - S 3225/20/10001:005: Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024; BFH, Urteil v. 24.8.2022, II R 14/230, BFH/NV 2023 S. 170: Grundstückswertermittlung ohne Vergleichspreiserkenntnisse des Gutachterausschusses: Kaufpreisvereinbarung unter Dritten im Bewertungsstichtagszeitraum.
[2] FG Münster, Urteil v. 24.11.2022, 3 K 3384/20 Erb, Revision eingelegt, Az. beim BFH II R 1/23: Beginn der Festsetzungsfrist nach erfolgter Schenkungsanzeige und später angeforderter Schenkungssteuererklärung.
[3] § 42 AO; BFH, Urteil v. 12.7.2005, II R 29/02, BFH/NV 2005 S. 2127.

2. Wichtige Hinweise

§ 1408 Abs. 1 BGB beinhaltet, dass Eheverträge über güterrechtliche Verhältnisse bis zum Ende der Ehe geschlossen werden können, sodass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft - auch bei Fortbestand der Ehe - jederzeit beendet und später oder auch wieder neu begründet werden kann.

Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familien- und/oder Erbrecht ist dringend anzuraten

Da die laut BGB möglichen Güterstände verschiedene Rechtsfolgen u.a. bei Tod eines Ehepartners für den anderen haben, sind Grundkenntnisse hierzu unerlässlich, bevor vorschnell ein Güterstandswechsel erfolgt.

Die Eheleute leben gemäß § 1363 Abs.1 BGB bei einer Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das jeweilige Vermögen der Ehe-gatten bei Heirat wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das gilt auch, wenn jeder für sich während der Ehe Vermögensgegenstände erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehepartners, steht dem überlebenden Ehepartner, wenn die gesetzliche Erbfolge greift (also kein Testament vorliegt), zum Anteil, der sich aus seinem Erbrecht neben Verwandten erster Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB (= Abkömmlinge des Erblassers: Kinder) von 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB), nach § 1371 Abs. 1 BGB zusätzlich 1/4 des Erbes als Zugewinnausgleich zu, d. h., er b...

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