Rz. 105
Unterhaltsansprüche nach der Ehe fallen teilweise in den Kernbereich. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich ehebedingter Nachteile gewährleistet bleibt und keine nach den Umständen des Einzelfalls unbilligen Regelungen getroffen werden, die im Kontext einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zu Rechtsunsicherheit führen. Das Interesse des Unternehmers liegt typischerweise darin, die Höhe des Unterhalts unabhängig von der Ertragssituation des Unternehmens zu definieren, um zu verhindern, dass auch nach der Scheidung zur Bestimmung des Unterhalts und zur Begründung einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB die Ertragssituation des Unternehmens aufwändig dargelegt werden und dem Unterhaltsberechtigten weiter Einblick in die Geschäftsabschlüsse gegeben werden muss. Dieses Interesse ist typischerweise deckungsgleich mit dem Interesse des Unterhaltsberechtigten, im Falle des Scheiterns der Ehe solange und soweit Unterhalt zu erlangen, als er seinen angemessenen Bedarf nicht aus eigenem Vermögen oder eigener Erwerbstätigkeit decken kann. Jedenfalls in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Gestalter dieser Interessenlage dadurch gerecht werden, dass der angemessene Unterhaltsbedarf konkret beziffert wird die Dauer der Unterhaltsverpflichtung einvernehmlich definiert werden.
Rz. 106
Folgende Fragen müssen dazu geklärt werden:
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Gibt es gemeinsame Kinder, besteht ein Kinderwunsch oder muss vom Alter und der Lebenssituation der Vertragschließenden mit gemeinsamen Kindern gerechnet werden? Bis zu welchem Alter soll der Unterhaltsberechtigte sich der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder widmen? Nur, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr zu erwarten sind, kommt ein umfassender Anspruchsausschluss in Betracht. |
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Was soll der angemessene Unterhaltsbedarf sein, der dem Berechtigten auch über die Ehe hinaus erhalten bleiben soll? Soll der berechtigte Ehegatte nach der Ehe, insbesondere nach Wegfall eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder, wieder auf das Einkommensniveau vor der Ehe zurück geführt werden oder soll ihm – ggf. wie lange und in welchem Ausmaß – noch eine Partizipation an den die Ehe prägenden Verhältnissen gewährt werden? Je nachdem, welche Vorstellungen die Vertragsparteien hierzu entwickeln, können Unterhaltshöhe und Dauer gewissermaßen in einem Abschmelzungsmodell gestaltet werden. Dabei kann die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel von der Dauer der Ehe oder der Dauer des kindesbetreuungsbedingten Ausscheidens aus dem Berufsleben abhängig gemacht werden. |
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Ist die Alters- und Invaliditätssicherung des Unterhaltsberechtigten durch eigene Ansprüche gegen Versorgungsträger in angemessener Weise sichergestellt? |
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In welchem Umfang wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte den für angemessen gehaltenen Bedarf aus eigener Berufstätigkeit in zumutbarer Weise selbst decken können? |
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Was hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe an Vermögen erworben oder was fließt ihm infolge der Scheidung (vereinbarungsgemäß) zu, woraus er den für angemessen erachteten Unterhaltsbedarf decken kann? |
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In welchem Umfange wollen die Eheleute im Falle eines Scheiterns der Ehe nacheheliche Solidarität üben? |
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Wie sicher sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen, um losgelöst von seinem Einkommen und Vermögen den für angemessen erachteten Unterhaltsbedarf zu befriedigen? Der Unterhaltsbedarf kann nur in solchen Fällen fixiert werden, in denen der Unterhaltsverpflichtete erwarten kann, zur Leistung des vereinbarten Unterhalts aller Voraussicht nach leistungsfähig zu sein. Ansonsten muss es dem Verpflichteten vorbehalten bleiben, mangelnde Leistungsfähigkeit geltend zu machen. |
Rz. 107
Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse, die mit dem vorstehenden Fragenkatalog erforscht werden muss, lässt sich nicht mit allgemein gehaltenen Vertragsmustern darstellen. Nachfolgend daher zwei Regelungsvorschläge zu typischen Konstellationen, wie sie in der Beratungspraxis vorkommen, die aber nur als Anregung verstanden werden dürfen:
Rz. 108
1. Fall ("Der Klassiker"): Der Ehemann ist Unternehmer und im wesentlichen Alleinverdiener. Die Ehefrau hat Kunstgeschichte studiert und nach Abschluss des Studiums nicht vollschichtig gearbeitet. Sie hat kein nennenswertes Vermögen und hat solches auch nicht zu erwarten. Der Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen. Als Kompensation ist der Ehefrau das Wohnhaus oder eine andere Immobilie übertragen oder für den Fall einer Scheidung versprochen, mit der sie ihren Wohnbedarf befriedigen kann. Das Paar hat Kinder. Die Eheleute sind sich einig, dass die Ehefrau sich um die Kinder kümmern soll, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist. Erst von da an soll sie wieder voll erwerbspflichtig sein. Sie soll schrittweise wieder ins Berufsleben einsteigen, wobei sich die Eheleute bewuss...