Rz. 26

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann jederzeit bis zum Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen und auch neu gestellt werden.[56] Ebenso kann der Antragsteller den Antrag jederzeit ergänzen, solange der beantragte Erbschein noch nicht erteilt wurde.[57] Ein Erbschein ist erst dann tatsächlich erteilt, wenn er in Urschrift oder als Ausfertigung an den Antragsteller, dessen Bevollmächtigten oder an eine Behörde ausgegeben wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden.[58]

 

Rz. 27

 

Praxishinweis

Liegt ein einfach gelagerter Sachverhalt vor und werden sämtliche notwendigen Urkunden unmittelbar beigefügt, so dass dem Nachlassgericht ein entscheidungsreifer Antrag vorliegt, ergeht i.d.R. auch zügig der beantragte Erbschein, ohne dass das Nachlassgericht auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, § 352 Abs. 3 FamFG, so zumindest in Baden Württemberg. In allen anderen Bundesländern wird die eidesstattliche Versicherung regelmäßig verlangt.

[56] Soergel/Jaspert, § 2353 Rn 27.
[57] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2353 Rn 73.
[58] Grüneberg/Weidlich, § 2353 Rn 16.

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