Rz. 61

Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss, § 352e FamFG. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht, § 352e Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 62

In § 352e Abs. 2 FamFG ist geregelt, dass für den Fall, dass der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht, der Beschluss den Beteiligten bekanntzugeben ist. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. Wie auch beim früheren Vorbescheid soll mit § 352e Abs. 2 FamFG beim Vorliegen von zwei widersprechenden Erbscheinsanträgen erreicht werden, dass das Nachlassgericht vor der endgültigen Entscheidung über die Erbscheinserteilung den Beteiligten die Möglichkeit gibt sich zu äußern, um so möglichst die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden. § 352e Abs. 2 FamFG dient also dazu, bei einer unklaren Rechtssituation, wie dies gerade bei zwei sich widersprechenden Erbscheinsanträgen der Fall sein kann, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden.

 

Rz. 63

Muster 15.3: Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren bei widersprechenden Anträgen

 

Muster 15.3: Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren bei widersprechenden Anträgen

Das Nachlassgericht erlässt durch Nachlassrichter _________________________ den folgenden

Beschluss:

1. Die von der Antragstellerin A aufgeführten Tatsachen, wonach sie Alleinerbin des Erblassers B geworden ist, gelten für den von ihr beantragten Erbschein als festgestellt.

2. Es wird festgestellt, dass die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt wird. Die Erteilung des beantragten Erbscheins wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

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