Rz. 160

In Kapitel VI der EuErbVO ist das europäischen Nachlasszeugnis geregelt. Damit soll die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erleichtert werden. Das Zeugnis kann neben einem nationalen Erbschein erteilt werden, Art. 62 Abs. 2 EuErbVO. Es soll Angaben zum Gericht, zum Erblasser, zum Antragsteller, zu den Erben und deren Quoten, zu Vorbehalten bei der Erbschaftsannahme, zu Nachlassgegenständen, die einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen und zur Stellung eines Testamentsvollstreckers bzw. eines sonstigen Verwalters enthalten. Es kann auch angegeben werden, zu welchen Handlungen der Testamentsvollstrecker berechtigt ist.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Inkrafttreten der EuErbVO zum 17.8.2015 nach Art. 4 ff. EuErbVO. Demnach ist primär auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abzustellen.[177]

[177] EuGH NJW 2018, 2309; NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 23a.

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