Rz. 280

Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt endet gemäß § 1615 BGB mit dem Tod des Gläubigers oder des Schuldners, ferner nach der Rechtsprechung des BGH[452] taggenau mit Rechtskraft der Scheidung. Mit diesem Tag werden grds. alle den Trennungsunterhalt betreffenden Titel (früher Urteil, jetzt Beschluss, Vergleich, notarieller Vertrag, vollstreckbares Anerkenntnis) sowie alle in der Trennungszeit getroffenen Unterhaltsvereinbarungen gegenstandslos. Ausnahmen: Die im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung bleibt in Kraft, bis eine anderweitige Regelung (z.B. Endentscheidung über nachehelichen Unterhalt oder negativer Feststellungsbeschluss) wirksam wird (§§ 119, 56 FamFG). Eine in einem Trennungsunterhaltsverfahren erlassene einstweilige Anordnung gilt hingegen nur bis zur Rechtskraft der Scheidung[453] und wird sodann gegenstandslos.[454] Eine in der Trennungszeit getroffene Unterhaltsvereinbarung gilt nur über die Rechtskraft der Scheidung hinaus, wenn das ausdrücklich geregelt und die Vereinbarung notariell beurkundet oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich – nicht Anwaltsvergleich gemäß § 796a ZPO – festgehalten worden ist (§ 1585c S. 2 BGB).[455]

 

Rz. 281

 

Beachten!

Wenn bisher kein Titel über den nachehelichen Unterhalt (gerichtlich protokollierter Vergleich, notarielle Vereinbarung oder einstweilige Anordnung aus dem Scheidungsverfahren) vorliegt, aber der nacheheliche Unterhalt – wie in der Regel – tituliert werden soll, muss spätestens zwei Wochen vor der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[456] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Verbundsache anhängig gemacht werden. Wenn kein Verbundverfahren eingeleitet worden sein sollte, so reicht es nicht, vor Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt nur anzumahnen; denn das kann – mangels Fälligkeit – keinen Verzug begründen.[457] Vielmehr muss nach Rechtskraft der Scheidung umgehend der Unterhalt angemahnt oder zumindest für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts Auskunft verlangt werden.[458]

[452] BGH FamRZ 1984, 256; BGH FamRZ 1988, 370.
[453] Wenn es im Trennungsunterhaltsverfahren zu keiner diese einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 56 FamFG aufhebenden anderweitigen Regelung gekommen ist.
[454] OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687 m.w.N.
[455] Nach BGH FamRZ 2014, 728 nicht nur im Scheidungsverfahren möglich, sondern auch in anderen gerichtlichen Verfahren.
[456] Weil unklar ist, ob die Frist analog § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu berechnen ist, sollte vorsorglich das Fristende mit 15 Tagen vor dem Termin angenommen werden. Wenn zwischen Zustellung der Ladung und dem Temin nicht mindestens eine weitere Woche liegt, besteht Anspruch auf Terminverlegung, BGH FamRZ 2013, 1300.
[457] BGH FamRZ 1992, 920.
[458] Das bloße Auskunftsverlangen führt nach der Neufassung des § 1585b Abs. 2 BGB ebenfalls zum Verzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge