Rz. 565

Ist der Vertrag grundsätzlich wirksam geschlossen, schließt sich die Ausübungskontrolle an: Hätte der Vertrag insbesondere angesichts der konkreten, ggf. von der früheren Planung abweichenden Entwicklung der Ehe und angesichts der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfung, also aus heutiger Sicht, eine evident einseitige Lastenverteilung zur Folge und ist es deshalb unvertretbar, dass sich ein Ehegatte auf den Vertrag beruft? Ist das der Fall, so ist der Vertrag in der Form anzupassen, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind.[937]

 

Rz. 566

Es sind in Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt z.B. folgende Gestaltungen denkbar:

[937] BGH NJW 2014, 1101.

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