Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 367
Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften beteiligt. Deshalb kann er gemäß § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt "für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" haben. Das gilt nicht, wenn nur Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB geschuldet ist.
Rz. 368
Beachten! Während der Ehe ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung gemäß § 10 SGB V) mitversichert; das endet mit Rechtskraft der Scheidung. Er kann aber auf eigenen Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 188 SGB V). Kann die Versicherung nicht freiwillig fortgeführt werden (z.B. weil der geschiedene andere Ehegatte nicht ausreichend lange versichert gewesen war, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), so kann die Pflichtmitgliedschaft einer bisher nicht versicherten Person gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreifen. Wenn der Gläubiger privat versichert ist und der Schuldner als Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Beihilfeanspruch für den Gläubiger hatte, endet dieser Beihilfeanspruch ebenfalls mit rechtskräftiger Scheidung, so dass der Umfang der privaten Krankenversicherung erweitert werden muss.
Auf beide Umstände muss der der Mandant hingewiesen werden, damit er für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen kann. Die – zusätzlich – anfallenden Beiträge können als weiterer Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.
Es ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, dem Mandanten mit Rechtskraft der Scheidung ein Merkblatt zu überreichen, in das alle etwaigen Folgen der rechtskräftigen Scheidung aufgelistet sind, also auch die Frage der Krankenversicherung nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe.
Rz. 369
Beachten! Wird Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht, so verringert sich der zum laufenden Leben zur Verfügung stehende Elementarunterhalt, da der Vorsorgeunterhalt vor Berechnung des Elementarunterhalts vom Einkommen des Schuldners abgezogen wird. Für die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags ist aber auch zu bedenken, dass der BGH einen in der Zeit danach entstandenen ehebedingten Einkommensnachteil i.S.d. § 1578b BGB verneint, wenn Altersvorsorgeunterhalt hätte verlangt werden können.