Rz. 370
Wenn es einen Unterhaltsbeschluss im Scheidungsverbund gibt, so muss bei ausreichend hoher Titulierung nichts unternommen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Unterhalt gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG im Scheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung geregelt worden ist, da dieser Titel über die Ehescheidung hinaus weitergilt (§ 56 FamFG).[607]
Gemäß § 1585 Abs. 2 BGB gilt § 1613 Abs. 1 BGB auch für den nachehelichen Unterhalt. Deshalb reicht auch beim nachehelichen Unterhalt das Auskunftsverlangen, um den Schuldner in Verzug zu setzen.
Beachten! Wenn nicht ohnehin im Scheidungsverfahren (spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[608] ein Verbund-Stufenantrag zum nachehelichen Unterhalt gestellt worden war, muss die Auskunft nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden. Die schon vorher verlangte Auskunft begründet keinen Verzug, weil der nacheheliche Unterhalt vom Trennungsunterhalt wesensverschieden ist und erst mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig wird.[609] In Fällen, in denen nicht klar ist, wann die Rechtskraft eintritt oder schon eingetreten ist (z.B. bei Rechtsmittel nur in einer Folgesache mit Eintritt der Rechtskraft gemäß § 145 FamFG), sollte vorsorglich wiederholt Auskunft verlangt werden.
Es kann also für die Vergangenheit gemäß §§ 1585 Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB nachehelicher Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entweder
▪ | der Schuldner die Mahnung zur nachehelichen Unterhaltszahlung erhalten hat und dadurch in Verzug geraten ist oder |
▪ | der Schuldner die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, oder |
▪ | dem Schuldner der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO oder der Zahlungsantrag zugestellt worden ist. |
Besonderheit: Während § 1613 Abs. 1 BGB keine zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit (bei bestehendem Zahlungsverzug oder nach unterhaltsbezogenem Auskunftsverlangen) kennt, bestimmt § 1585b Abs. 3 BGB, dass – außer bei absichtlicher Unterhaltsentziehung – rückständiger nachehelicher Unterhalt höchstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden kann.
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