Rz. 452

§ 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dabei muss ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sein. An die Stelle der ansonsten bestehenden Erwerbsobliegenheit tritt die Ausbildungsobliegenheit.[785] Diese Obliegenheit unterscheidet den Sachverhalt vom Anspruch auf Ausbildung nach § 1575 BGB.

Folgt der Berechtigte der Ausbildungsobliegenheit gem. § 1574 Abs. 3 BGB, steht ihm gem. § 1573 Abs. 1 BGB für die Dauer der Ausbildung ein Anspruch auf Unterhalt zu.

Der einschränkende Wortlaut des § 1574 Abs. 3 BGB, wonach die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit führen muss, grenzt sinnvolle Ausbildung von Ausbildungen "zum Vergnügen" ab.[786]

Ausbildungsunterhalt ist danach unter folgenden Voraussetzungen zu zahlen:

Erforderlichkeit der Ausbildung zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit;
Erwartung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses;
realistische Chance einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach Ausbildungsabschluss.
[785] BGH FamRZ 2001, 350; OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 411.

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