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Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt.

Eltern können die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile miteinander vereinbaren. Dies wird dann im gerichtlichen Verfahren umgesetzt. Die Vereinbarung selbst führt – noch – nicht zu einer sorgerechtlichen Änderung. Unmittelbare Veränderungen in den Entscheidungsbefugnissen betreffend das Kind sind lediglich durch Erteilung von Vollmachten möglich.

Eine Vereinbarung ist nicht notwendig in notarieller Form zu schließen. In der Regel wird man aber weitere Vereinbarungen im Rahmen von Trennung und Scheidung schließen, von denen eine der Regelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit notarieller Beurkundung bedarf.

Auch wenn das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht anordnet, gibt es nämlich Ausnahmen:

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 S. 2 BGB),
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG),
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) sowie
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB).

Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarung über einen der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt.[68]

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