Rz. 560

Über den Trennungsunterhalt können Eheleute weitgehend freie Vereinbarungen treffen, soweit damit nicht für die Zeit bis zur Ehescheidung auf zukünftige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird (§ 1614 BGB). Da es bei der Ermittlung des Unterhalts Spielräume gibt, ist allerdings eine Abweichung vom "eigentlich" geschuldeten Unterhalt nur dann als unwirksamer Teilverzicht zu betrachten, wenn die Abweichung mehr als 20 bis 30 % ausmacht. Die Form des § 1585c S. 2 BGB braucht nicht eingehalten zu werden; für eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt gibt es keine Formvorschriften.

Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung. Die Nichtgeltendmachung kann dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Urkunde aber konkret aufzunehmen ist.

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