Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 225
Die DT weist auch für volljährige Kinder einen Unterhaltsbetrag aus (Unterhalt der dritten Altersgruppe zuzüglich Differenz zwischen der zweiten und der dritten Altersgruppe). Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der DT, Stand 1.1.2021, im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von 860 EUR zugebilligt.
Rz. 226
Unterhaltsrelevant sein können Alter, Schuljahr, voraussichtliche Beendigung der Schulzeit, beabsichtigte weitere Ausbildung (Lehre, Studium).
Rz. 227
Beachten!
Auch beim Volljährigenunterhalt sind in den Sätzen der DT die für das Kind etwa gesondert zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten; das Gleiche gilt für etwaige Studiengebühren. Solche Kosten werden als zusätzlicher Unterhalt geschuldet.
Rz. 228
Nach der DT, Stand 1.1.2021, wird dem auswärts – also bei keinem Elternteil – lebenden Kind, das sich in einer Ausbildung befindet, ein Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern in Höhe von insgesamt regelmäßig 860 EUR zugebilligt zuzüglich etwaiger gesonderter Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Studiengebühren. In dem Regelsatz ist eine Warmmiete von bis zu 375 EUR enthalten; liegt der Mietaufwand unvermeidbar höher, so kann ggf. auch der Regelsatz erhöht werden. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern oder eines Elternteils oder auch bei besonders hohen, notwendigen Kosten des volljährigen Kindes (überdurchschnittlich hohe Aufwendungen für Schul- oder Studienmittel, für Wohnung usw.) kann der Regelsatz – ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern unterstellt – überschritten werden; Luxusunterhalt wird allerdings nicht geschuldet.
Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, so berechnet man den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in der Regel auf der Basis der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach den Sätzen der DT für volljährige Kinder, ohne dabei die Tatsache der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.
Rz. 229
Erhält das Kind Zahlungen nach dem BAföG, werden diese in voller Höhe bedarfsdeckend auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, auch soweit die BAföG-Leistungen als Darlehen gewährt werden. Das unterhaltsberechtigte Kind ist deshalb verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen, soweit dieser nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist; wird der Antrag nicht gestellt, kann ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen angesetzt werden.
Eigenes Arbeitseinkommen des Kindes – beim Studenten etwa durch Ferienjobs – spielt, da unzumutbar, in der Regel für die Höhe des Unterhalts keine Rolle.
Rz. 230
Erst wenn derartiges Vermögen bis auf einen großzügig zu bemessenden "Notgroschen" verbraucht ist, kann Unterhalt verlangt werden. Das gilt grds. auch, wenn das Vermögen von einem Dritten geschenkt oder vererbt worden ist; es ist allerdings eine "umfassende Zumutbarkeitsabwägung" durchzuführen mit einer sehr engen Auslegung des analog heranzuziehenden § 1577 Abs. 3 BGB.
Rz. 231
Hinsichtlich des staatlichen Kindergeldes ist die Rechtslage im Wesentlichen identisch mit dem Kindergeldrecht für ein minderjähriges Kind. Es gibt allerdings keinen Kinderzuschlag. Bei Trennung der Eltern eines volljährigen Kindes ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, kindergeldberechtigt; hat das Kind einen eigenen Haushalt, erhält das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 EStG der Elternteil, der den höchsten Barunterhalt leistet.
Das Kindergeld wird zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet (§ 1612b Abs. 1 BGB). Der Unterhalt des volljährigen Kindes wird deshalb gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB stets um das volle Kindergeld gekürzt. Wenn beide Eltern Barunterhalt schulden, wird das Kindergeld, weil es vorweg vom Bedarf abgezogen wird, im Ergebnis entsprechend der Quote aufgeteilt, mit der jeder Elternteil zum Barunterhalt beiträgt.
Grundsätzlich endet der Kindergeldanspruch mit der Volljährigkeit des Kindes (§§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 3 EStG). Hat das Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, hat es kein Beschäftigungsverhältnis und ist es bei einer Arbeitsagentur im Inland als arbeitsuchend gemeldet, kann weiterhin Kindergeld bezogen werden (§§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Für ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet, gilt die in §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG geregelte längere Bezugsdauer, die im Regelfall im Jahr 2009 abgelaufen ist, sich aber wegen des Wehr- oder Zivildienstes verlängern kann (§§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 5 EStG). Für ein Kind, das sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann, wird Kindergeld unabhängig vom Alter des Kindes dauerhaft gezahlt (§§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).