Rz. 711

Unter Wohnung sind die von den Ehegatten gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zu verstehen und nicht die beruflich genutzte Wohnung durch einen Ehepartner[1058] und ebenso wenig eine nur von einem Ehepartner genutzte Wohnung am Zweitwohnsitz.[1059]

 

Rz. 712

Verlangt einer der in der Ehewohnung lebenden Eheleute die Zuweisung der bislang gemeinsam bewohnten Wohnung zur ausschließlichen Nutzung, so ist dies nach dem Sinn und Inhalt der Vorschrift des § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nur möglich, wenn ein weiteres Zusammenleben für den antragstellenden Ehepartner unzumutbar ist und eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

Rz. 713

Bei der Abwägung sind besonders die Kindesinteressen (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der bislang in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehepartner permanent in grober Weise gegen den Sinn des ehelichen Zusammenlebens verstößt und mit seinem Verhalten das normale Zusammenleben praktisch unmöglich macht. Hierbei sind die vom Antragsteller behaupteten Vorfälle nach Zeit und Ort, sowie die gesamten weiteren Umstände detailliert zu schildern.[1060] Als Härtefälle gelten

unbeherrschtes und rücksichtloses Verhalten,[1061]
Alkoholexzess mit mangelnder Hygiene,[1062]
aggressives Verhalten mit Beleidigungen, Sachbeschädigung und Randalieren,[1063]
häufiges Stören der Nachtruhe, sodass objektiv die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft unzumutbar ist.[1064]

Soweit Gewalttätigkeiten betroffen sind, greifen die vorläufigen Schutzregelungen über das Gewaltschutzgesetz.

[1058] OLG Koblenz OLGR 1997, 129.
[1059] Vgl. Horndasch/Viefhues/Kemper, FamFG, § 200 Rn 7.
[1060] Vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1440; OLG Köln FamRZ 1994, 632; Aufteilung der Wohnung nur ausnahmsweise, vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2011, 118.
[1062] Vgl. Beispiele bei Haußleiter/Schulz, FPR 1998, 33, 35.
[1063] OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1058.
[1064] OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1058.

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