Rz. 161

Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2021 für jeden Elternteil 2.730 EUR ausmacht, so dass also für 2021 grundsätzlich alle Berechnungen des monatlichen Unterhalts auszugehen hätten von (2.730 × 2) : 12 = 455 EUR; dies sind 100 % des Mindestunterhalts. In der ersten Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) wären 87 % hiervon zu zahlen, also – aufgerundet gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB – 396 EUR, in der zweiten Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) 100 % und damit 455 EUR sowie in der dritten Altersstufe (ab dem 12. Geburtstag) 117 %, also 532 EUR. Wird der steuerliche Kinderfreibetrag künftig erhöht, so passt sich damit der Mindestunterhalt automatisch an geänderte Lebenshaltungskosten an.

Bei Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 war allerdings von einem Kinderfreibetrag von 2.706 EUR ausgegangen worden, so dass tatsächlich die Werte in der für 2021 gültigen Düsseldorfer Tabelle hiervon geringfügig abweichen: 100 % 451 EUR statt 455 EUR, dementsprechend 393 EUR in der ersten Altersstufe sowie 528 EUR in der dritten Altersstufe.

Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Mindestunterhalt bedeutet jedoch nicht, dass stets jedenfalls dieser Betrag gezahlt werden müsste; es bleibt vielmehr dabei, dass sich die Unterhaltshöhe gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners richtet: Zu geringes Einkommen des Schuldners führt zu einer Reduzierung unter den Mindestunterhalt, wobei es Sache des Schuldners ist, seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse einzuwenden und zu beweisen; wird Unterhalt über dem Mindestunterhalt gefordert, so müssen die Voraussetzungen hierfür vom Gläubiger dargelegt und ggf. auch bewiesen werden.[261]

[261] Zur Verjährung und zur Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche vgl. OLG Frankfurt v. 4.3.2019 – 4 WF 170/18, FamRZ 2019, 1423.

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