Rz. 528

Die Abänderung einer im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung[890] kann gemäß §§ 119, 54 FamFG nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragt werden.[891] Die einstweilige Anordnung kann auch nicht gemäß § 238 FamFG abgeändert werden. Damit bleibt für den Schuldner nach Beendigung des Scheidungsverfahrens nur der negative Feststellungsantrag gegen die einstweilige Anordnung.[892] Dieser Feststellungsantrag kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit (ohne zeitliche Begrenzung) gestellt werden; er ist also nicht etwa nur – entsprechend § 1613 BGB und § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG – für die Zeit zulässig, seit der Gläubiger aufgefordert worden ist, auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung zu verzichten.[893]

[890] Muster zum Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG in: Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, Rn 3323.
[891] Danach ist ein solcher Antrag nicht mehr zulässig, BGH FamRZ 1983, 355.
[892] So BGH FamRZ 1983, 355. Auch OLG Jena FF 2011, 462.
[893] BGH FamRZ 1989, 850.

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