Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
aa) Allgemeines
Rz. 687
§ 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt also auch die früher in § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geregelten Verfahren betreffend
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die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen |
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Fragen bei Übernahme der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Partnern |
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Verfahren im Zusammenhang mit der Namensgebung des Kindes |
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Verfahren im Zusammenhang mit Fragen der religiösen Kindererziehung (§§ 2, 3, 7 RelKErzG) |
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Verfahren betreffend Fragen zur Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) |
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Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils etwa bei Fragen zum Wohnungswechsel, |
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Verfahren zu Verfügungsgenehmigungen gem. §§ 1643, 1645 BGB. |
Sind allerdings die Tatbestände in § 151 Nr. 2 bis 8 FamFG erfüllt, sind diese gegenüber Nr. 1 die spezielleren Vorschriften.
Rz. 688
Über § 151 Nr. 1 FamFG werden folglich nicht nur die Sachverhalte zu Fragen der "reinen elterlichen Sorge", sondern des weiteren Streitigkeiten in allen Angelegenheiten, welche für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erfasst. Hier können also die Bereiche betroffen sein, welche in § 1628 S. 1 BGB angesprochen sind, nach welchem das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind übertragen kann.
Rz. 689
Unabhängig von dem bisher notwendigen Hauptsacheverfahren kann in allen diesen Fallbereichen unter Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes eine Klärung beim Familiengericht herbeigeführt werden, wobei hier folgende Bereiche betroffen sind:
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Einräumung der Mitsorge nicht miteinander verheirateter Eltern |
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Entzug des Sorgerechts bzw. Mitsorgerechts und Übertragung der alleinigen Sorge |
Andere Fälle sind über § 1628 BGB zu lösen, also beispielsweise:
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Übertragung des alleinigen Entscheidungsrechtes bei Aufenthaltsbestimmungsfragen |
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausbildungsfragen |
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die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen |
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Streitigkeiten über Reisen, bei denen ein Elternteil seine Zustimmung verweigert Die Verweigerung kann hier auch die Erteilung eines Kinderausweises oder die Beschaffung eines Kindervisums, bei welchem beide Elternteile ihre Zustimmung erteilen müssen, betreffen. Ob hier Reisen mit Kindern im EG-Bereich als solche Angelegenheit "von erheblicher Bedeutung" einzuordnen sind, dürfte zweifelhaft sein, es sei denn, dass es sich um ein Krisengebiet wie etwa den Kosovo oder Albanien handelt. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürften aber in jedem Falle Fernreisen betreffen. |
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Streitigkeiten über die Namenserteilung |
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Streitigkeiten über Vermögensfragen, wobei auch hier einstweilige Anordnungen regelmäßig dann möglich sind, wenn z.B. bei vorhandenem ererbtem Vermögen gemeinschaftlicher Kinder der eine Elternteil eine Anlage beabsichtigt, mit welcher der andere mitsorgeberechtigte Elternteil nicht einverstanden ist. |
bb) Regelungsbedürfnis
Rz. 690
Ein Regelungsbedürfnis besteht regelmäßig dann, wenn das Kindeswohl eine einstweilige Regelung zur Abwendung von Nachteilen gebietet. Dies kann aber nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Sofern das Kindeswohl gefährdet ist, bleibt die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzuregen. Zudem stehen solche (Hauptsache-)Verfahren ohnehin unter dem Beschleunigungsgebot (§§ 155 Abs. 1, 155a FamFG), so dass fraglich ist, ob der ...