Rz. 524

Muster 15.61: Unterhalt, Abänderungsantrag

 

Muster 15.61: Unterhalt, Abänderungsantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Abänderungsantrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –

wegen Abänderung eines Titels über Ehegatten- und Kindesunterhalt.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,

die Endentscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – _____ vom _____, Aktenzeichen _____, dahin abzuändern, dass der Antragsgegner ab Rechtshängigkeit dieses Antrags (ggf. kann auch rückwirkend abgeändert werden) jeweils im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin bis zum dritten Tag eines jeden Monats, zu zahlen hat

1. an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt von _____ EUR sowie
2. zu Händen der Antragstellerin für das am _____ geborene Kind K1 monatlichen Unterhalt von _____ % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,
3. zu Händen der Antragstellerin für das am _____ geborene Kind K2 monatlichen Unterhalt in Höhe von _____ % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eheleute, die seit dem _____ getrennt leben. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _____) und K2 (geboren am _____). Die Kinder _____ (Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.) und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Durch Endentscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – in _____ vom _____ (Aktenzeichen _____) war der Antragsgegner zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für die Antragstellerin in Höhe von _____ EUR sowie für K1 in Höhe von _____ EUR und für K2 in Höhe von _____ EUR verurteilt worden. Da sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben, begehrt die Antragstellerin mit diesem Abänderungsantrag die Anpassung des eigenen Unterhaltsanspruches sowie gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB die Anpassung der Unterhaltsansprüche der von ihr betreuten Kinder der Beteiligten.

1. Grundlage des abzuändernden Unterhaltsbeschlusses waren folgende Umstände:

Der Antragsgegner verdiente seinerzeit im Monatsdurchschnitt _____ EUR netto. Die Antragstellerin hatte, da sie die Kinder betreute, kein eigenes Einkommen, sie bezog allerdings das damalige Kindergeld für K1 in Höhe von _____ EUR und für K2 in Höhe von _____ EUR. K1 war _____ Jahre alt und K2 _____ Jahre. Auf der Basis der seinerzeit angewandten Düsseldorfer Tabelle ergab sich für K1 ein Monatsunterhalt von _____ EUR, von dem je ½ des von der Antragstellerin bezogenen Kindergeldes abgezogen wurde, so dass _____ EUR tituliert worden sind; bei K2 waren es _____ abzüglich _____ EUR, somit _____ EUR.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin war folgendermaßen berechnet worden:

 
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners    
seinerzeit   _____ EUR.
Davon war der volle Unterhalt der Kinder ohne Abzug des anteiligen Kindergeldes abgesetzt worden, also    
für K1 ./. _____ EUR
für K2 ./. _____ EUR
Resteinkommen   _____ EUR

Hiervon waren der Antragstellerin 3/7 zugebilligt worden, also _____ EUR.

2. Seither haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich i.S.d. § 238 FamFG geändert.

Das Einkommen des Antragsgegners hat sich deutlich erhöht. Er verdient jetzt im Monatsdurchschnitt _____ EUR netto. (Hier ist im Einzelnen darzulegen, wie sich das Einkommen zusammensetzt, ferner, welche Abzüge ggf. berücksichtigt worden sind und welche nicht.)

Beide Kinder sind älter geworden und gehören damit jeweils einer höheren Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle an.

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle haben sich zum _____ geändert.

3. Legt man die geänderten tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, so errechnen sich jetzt folgende Unterhaltsbeträge:

 
Der Antragsgegner liegt mit seinem Einkommen von _____ EUR
in der Einkommensgruppe _____ der jetzigen Düsseldorfer Tabelle; da er jedoch abweichend von den Prämissen der Düsseldorfer Tabelle drei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und nicht nur zwei, ist der Kindesunterhalt der nächstniedrigeren Gruppe zu entnehmen. Für das _____-jährige Kind K1 sind daher _____ EUR und für das _____-jährige Kind K2 _____ EUR anzusetzen. Dabei ist von jedem Kindesunterhaltsbetrag gemäß § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, also je 109,50 EUR,  
so dass für K1 _____ EUR
zu zahlen sind und für K2 _____ EUR
Für die Berechnung des der Antragstellerin zustehenden Unterhalts verbleiben _____ EUR.
3/7 hiervon sind _____ EUR.  

Der Kindesunterhalt wird als dynamisierter Unterhalt gemäß § 1612a BGB geltend gemacht, und zwar als Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB. Die hier verlangten _____ % entsprechen dem gegenwärtigen Verhältnis des nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts zum Mindestunterhalt von zurzeit _____ EUR.

 
4. Dem Antragsgegner bleiben von seinem Nettoeinkommen...

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