Rz. 544

Der Schuldner hat die Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, wenn der Gläubiger zustimmt. Soweit er sich einen Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wegen des Realsplittings eintragen lassen kann, muss er das ebenfalls tun; er hat ggf. auch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen.[911] Diese Verpflichtungen bestehen allerdings nur, soweit der Unterhaltsanspruch anerkannt ist, rechtskräftig feststeht oder freiwillig tatsächlich erfüllt wird.[912]

Nutzt der Schuldner das Realsplitting nicht, obwohl es nicht nur unbeachtliche Steuervorteile brächte, so muss er sich die Steuervorteile bei der Einkommensberechnung fiktiv anrechnen lassen.

[911] BGH FamRZ 1990, 503; OLG Hamburg FamRZ 2005, 519.
[912] BGH FamRZ 2007, 793 (39 ff.); BGH FamRZ 2007, 882 (27 ff.).

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