Sehr geehrter Herr _____,
Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei dem jetzt erreichten Alter der Kinder seien Sie nicht mehr unterhaltspflichtig, unsere Mandantin müsse sich nun selbst unterhalten.
Tatsächlich besteht der Unterhaltsanspruch aber weiter, zum einen wegen der Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), zum anderen, weil unsere Mandantin trotz intensiver Bemühungen bis heute keine Arbeitsstelle gefunden hat (§ 1573 BGB). Sie ist nicht nur bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet, sondern hat darüber hinaus selbst aktiv nach Arbeit gesucht. Sie hat nämlich _____ (Hier sind die Arbeitsbemühungen zu schildern und ggf. auch zu belegen).
Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen also gemäß §§ 1570, 1573, 1580, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre).
Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu geben, das Sie in der Zeit von _____ bis _____ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben.
Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommensteuererklärungen für die letzten 3 Jahre, ferner der in den letzten 3 Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide). Wenn es in diesem Zeitraum eine Steuererstattung gegeben hat, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben, z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw., müssen Sie diese für das letzte Kalenderjahr angeben und belegen.
Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.
Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab sofort den Ehegattenunterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens ergibt. Wir werden den Unterhalt mit konkreten Zahlen geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.
Ihre Auskunft und die dazu gehörenden Belege müssen hier bis zum _____ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so werden wir unserer Mandantin raten, sofort beim Familiengericht einen Unterhaltsantrag zu stellen. Die Kosten werden Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens zu tragen haben.