Rz. 525
▪ | Zuständig ist beim Minderjährigen-Unterhalt gemäß § 232 Abs. 2 Nr. 1 FamFG das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sonst das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners; geht es zusätzlich auch um Ehegattenunterhalt, kann der Antrag gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG einheitlich bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist aber ein Scheidungsverfahren auch nur anhängig, so ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das für das Scheidungsverfahren zuständige Familiengericht ausschließlich zuständig. |
▪ | Wenn die Eltern miteinander verheiratetet sind und in der Trennungszeit ein Kindesunterhaltstitel abgeändert werden soll, stellt den Antrag nicht das Kind selbst, sondern gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB der betreuende Elternteil im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft). Nach Scheidung und bei nicht miteinander verheirateten Eltern stellt das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, den Antrag; üben die geschiedenen oder nicht verheiratet gewesenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, stellt das Kind den Antrag, gemäß § 1629 Abs. 2 BGB vertreten durch den betreuenden Elternteil. |
▪ | Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird vom Einkommen des Schuldners wegen des jetzigen § 1612b BGB nur der um das anteilige Kindergeld gekürzte Unterhaltsbetrag nach der DT abgezogen. |
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