Rz. 525

Zuständig ist beim Minderjährigen-Unterhalt gemäß § 232 Abs. 2 Nr. 1 FamFG das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sonst das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners; geht es zusätzlich auch um Ehegattenunterhalt, kann der Antrag gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG einheitlich bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist aber ein Scheidungsverfahren auch nur anhängig, so ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das für das Scheidungsverfahren zuständige Familiengericht ausschließlich zuständig.
Wenn die Eltern miteinander verheiratetet sind und in der Trennungszeit ein Kindesunterhaltstitel abgeändert werden soll, stellt den Antrag nicht das Kind selbst, sondern gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB der betreuende Elternteil im eigenen Namen (gesetzliche Prozessstandschaft). Nach Scheidung und bei nicht miteinander verheirateten Eltern stellt das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, den Antrag; üben die geschiedenen oder nicht verheiratet gewesenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, stellt das Kind den Antrag, gemäß § 1629 Abs. 2 BGB vertreten durch den betreuenden Elternteil.
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird vom Einkommen des Schuldners wegen des jetzigen § 1612b BGB nur der um das anteilige Kindergeld gekürzte Unterhaltsbetrag nach der DT abgezogen.

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