Rz. 534
▪ | Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Gläubigers. Ist das Scheidungsverfahren noch rechtshängig, so ist das hiermit befasste Familiengericht zuständig. |
▪ | Ein Antrag gegen in einer einstweiligen Anordnung titulierten Unterhalt eines minderjährigen Kindes miteinander verheirateter Eltern ist gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gegen den das Kind betreuenden Elternteil zu richten, danach – und bei nicht miteinander verheirateten Eltern – gegen das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, beim gemeinsamen Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil. |
▪ | Der Antrag kann natürlich auch eingeschränkt – Reduzierung des Unterhalts – gestellt werden. |
▪ | Sofern das Einkommen des Gläubigers nicht bekannt ist und er außergerichtlich die Auskunft verweigert, kann Stufenantrag gemäß § 254 ZPO gestellt werden. |
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