Rz. 728

Zuständigkeit: Familiengericht; örtliche Zuständigkeit: § 211 FamFG

Rubrum: Beteiligte

Antrag:

Verbote:

(...) beantragen wir,

im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG, § 214 FamFG – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – zu beschließen, dem Antragsgegner zu verbieten:

  • Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen, sie anzusprechen, anzurufen, postalisch und telefonischen Kontakt wie Briefe, E-Mails, SMS mit der Antragstellerin aufzunehmen;
  • ihr Faxe zu übermitteln, sei es auf ihr privates Fax oder beim Arbeitgeber oder an Dritte mit der Aufforderung, die Faxe an die Antragstellerin weiterzuleiten;
  • sich der Antragstellerin persönlich unter ihrer Privatadresse oder ihrer Arbeitsstelle zu nähern, sich im Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten;
  • hinter der Antragstellerin herzufahren oder ihr in ihrer Freizeit an Orten, die sie aufsucht, zu begegnen,
  • bei zufälligen Begegnungen sofort den festgelegten Abstand einzuhalten;
  • die Wohnung der Antragstellerin bzw. das Grundstück, auf welchem die Antragstellerin lebt, zu betreten.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu (...) EUR anzudrohen, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft von bis zu (...) Monaten anzuordnen.

Gebote:

zu beschließen, die Wohnung der Parteien auf die Dauer von zunächst (...) Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die Wohnung sofort zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben;
der Antragstellerin sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen;
keine Haushaltsgegenstände bei seinem Auszug aus der Wohnung zu entfernen;
für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsgegner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen;
die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anzuordnen (§ 216 Abs. 1 FamFG);
die Zustellung des Beschlusses nicht vor der Vollziehung vorzunehmen (§ 216 Abs. 2 S. 2 FamFG).

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