Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 404
Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss.
Anders sieht es beim Stufenantrag gemäß § 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig, so dass der Schuldner gemäß § 284 Abs. 1 S. 2 BGB auch hinsichtlich des unbeziffert geltend gemachten Unterhalts mit Antragszustellung in Verzug gerät.
Beachten!
Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die das Gericht gemäß § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten geltend machen muss, wenn der andere Beteiligte außergerichtlich trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte. Ferner kann das Gericht gemäß § 236 Abs. 1 FamFG – und muss dies auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG – bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Versicherungen und Finanzämter) Auskünfte und Belege anfordern. Anordnungen des Gerichts können gemäß § 235 Abs. 4 und § 236 Abs. 5 FamFG von den Beteiligten nicht selbstständig angefochten werden. Die Verpflichtung des Beteiligten kann allerdings gemäß § 235 Abs. 4 FamFG nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wohl aber die Verpflichtung des Dritten (außer Behörden) gemäß § 236 Abs. 4 S. 2 FamFG, § 390 ZPO. Es sollten deshalb in jedem Auskunfts- oder Stufenantrag die Anträge gemäß §§ 235 und 236 FamFG gestellt werden; denn es spricht einiges dafür, dass der Schuldner reagieren wird, wenn er vom Gericht gemäß § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG darauf hingewiesen wird, dass sonst bei Dritten gemäß § 236 FamFG nachgefragt wird und dass er mit Kostenkonsequenzen gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4 FamFG zu rechnen hat.
Rz. 405
Alternative: Falls das Einkommen des Schuldners jedenfalls einigermaßen bekannt ist, kann auch schon sofort ein Zahlungsantrag gestellt, darin ein bestimmtes Einkommen des Schuldners behauptet und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens der Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht hat das vom Antragsteller behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der Antragsgegner weist ein geringeres Einkommen nach.
Die u.U. zeitaufwändige erste Stufe eines Stufenantrags und die danach vielleicht sogar noch erforderliche Vollstreckung aus dem Auskunftstitel werden umgangen; der Antragsgegner muss nicht zur Erfüllung einer Auskunftspflicht, sondern zu seiner eigenen Rechtsverteidigung Auskunft erteilen. Das mit einer überhöhten Unterhaltsforderung verbundene Kostenrisiko ist wegen § 243 Nr. 2 FamFG – Kosten trägt nach billigem Ermessen unabhängig vom Verfahrensergebnis der Unterhaltsschuldner, wenn er keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte – im Fall einer nachvollziehbaren Zahlungsforderung zumindest weitestgehend weggefallen. Es kann aber auch sein, dass das Einkommen tatsächlich über dem behaupteten liegt und deshalb nur zu geringer Unterhalt geltend gemacht wird; deswegen sollte ein solcher Antrag als Teilantrag bezeichnet werden, so dass Nachforderungen möglich bleiben.
Rz. 406
Beachten!
Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG. Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.
Rz. 407
Muster 15.53: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, Auskunftsantrag/Stufenantrag
Muster 15.53: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, Auskunftsantrag/Stufenantrag
An das Amtsgericht
– Familiengericht –
_____
Antrag
der Frau _____, _____ (Anschrift),
– Antragstellerin –,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Herrn _____, _____ (Anschrift),
– Antragsgegner –,
wegen nachehelichen Unterhalts.
Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,
dem Antragsgegner aufzugeben,
1. |
der Antragstellerin Auskunft über sämtliches Einkommen zu erteilen, das er in der Zeit von _____ bis _____ erzielt hat, |
2. |
diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen, und zwar durch Vorlage _____, |
3. |
(ggf.:) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern, |
4. |
gemäß § 235 FamFG in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und hierzu Belege vorzulegen, |
5. |
an die Antragstellerin ab Rechtshängigkeit (oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner durch außergerichtliche Mahn... |